§767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage

Guten Tag,

besteht Anwaltspflicht für die Einreichung einer Vollstreckungsabwehrklage oder kann ein Schuldner diese (vorerst) auch alleine einreichen?

Könnte in diesem Rahmen eine einstweilige Verfügung zum Zwecke des Ruhens der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung beantragt werden?

Fiktiver Fall: geschiedener Mensch hat VOR der Eheschliessung ein Bauspardarlehen des zukünftigen Ehegatten zur Modernisierung des Elternhauses unterschrieben… er wurde auch in die Grundschuld eingetragen, hat jedoch zu keinem Zeitpunkt Eigentumsanteile am Haus besessen, hier ergibt sich die Frage, ob dieses überhaupt rechtlich haltbar ist oder ob es evtl. sittenwidrig ist (Unterschrift wurde nur geleistet, weil Versprechen vorlag Miteigentümer am Haus zu werden)…
Ehe wurde inzwischen wieder geschieden, Raten werden von ehemaliger Gattin und Hauseigentümerin nicht mehr bezahlt, Gerichtsvollzieher hat sich angekündigt…

Gruß
MG

besteht Anwaltspflicht für die Einreichung einer
Vollstreckungsabwehrklage oder kann ein Schuldner diese
(vorerst) auch alleine einreichen?

Das komnmt darauf an, welches Gericht zuständig ist. Am Amtsgericht nicht.

Könnte in diesem Rahmen eine einstweilige Verfügung zum Zwecke
des Ruhens der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung
beantragt werden?

Ja, das ist sogar die Regel.

Fiktiver Fall: geschiedener Mensch hat VOR der Eheschliessung
ein Bauspardarlehen des zukünftigen Ehegatten zur
Modernisierung des Elternhauses unterschrieben… er wurde
auch in die Grundschuld eingetragen, hat jedoch zu keinem
Zeitpunkt Eigentumsanteile am Haus besessen, hier ergibt sich
die Frage, ob dieses überhaupt rechtlich haltbar ist oder ob
es evtl. sittenwidrig ist (Unterschrift wurde nur geleistet,
weil Versprechen vorlag Miteigentümer am Haus zu werden)…

Das hat aber nichts mit der Vollstreckungsgegenklage zu tun.

Ehe wurde inzwischen wieder geschieden, Raten werden von
ehemaliger Gattin und Hauseigentümerin nicht mehr bezahlt,
Gerichtsvollzieher hat sich angekündigt…

Ich sehe noch immer nicht, wo die Voraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage vorliegen sollen. Diese ist kein Rechtsmittel, wie die Berufung.

Gegen welchen Titel soll überhaupt die Klage erheoben werden?

Gruß
Dea

Eine Vollstreckungsabwehrklage wird grundsätzlich bei dem Gericht erhoben, das den Titel erlassen hat. Wenn der Titel nicht von einem Gericht stammt, ist das Gericht zuständig, das für die Klage zuständig gewesen wäre. Im Großen und Ganzen kann man sagen, dass die Grenze bei 5.000,00 Euro liegt. Bis dahin Amtsgericht, ab dann Landgericht. Beim Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, beim Landgericht schon.

Aus deinem Posting geht allerdings nicht hervor, um was für einen Titel es sich handelt. Auch ist unklar, ob es wirklich Einwendungen dagegen gibt, die mit dieser Klageart erfolgreich angegriffen werden können. Wie cmd.dea schon gesagt hat, ist eine Vollstreckungsabwehrklage in keiner Weise so etwas wie ein Rechtsmittel.

Ich kann mir ehrlich gesagt nur schwer einen Fall vorstellen, in dem ein Nichtjurist in der Lage ist, eine Vollstreckungsabwehrklage ordnungsgemäß zu erheben und zum Erfolg zu führen. Hinzu kommt, dass hier vielleicht gar keine Einwendung i.S.d. § 767 ZPO besteht. Von einem eigenmächtigen Vorgehen kann man daher nur ganz dringend abraten. Erstens riskiert man damit für die Zukunft den Ausschluss von Einwendungen, die es durchaus gegeben hätte (vgl. § 767 Abs. 3 ZPO), und zweitens kann es sehr teuer werden, eine Vollstreckungsabwehrklage zu verlieren.