Hi liebes Forum,
ich habe eine Frage:
Es geht um die Verjährung nach § 223StGB (KV). Diese beträgt, wenn ich es richtig verstande habe 5 Jahre!
Folgender Fall A verletzt B am 01.01.2015, so hat B ein Antragsrecht von drei Monaten gem. § 77b. Jetzt unterlässt B aber die Antragstellung, dennoch fällt ihm am 01.05.2015 (also zwei Monate nach Fristablauf) das er Anzeige erstatten möchte.
Wird die Tat dennoch verfolgt? Was hat es mit der Verjährung auf sich, wenn die Strafverfolgung nicht beantragt wird. Wer kann gegen A überhaupt noch die Strafverfolgung eröffnen?
Danke für Eure Hilfe in dem (fiktiven Uni) Fall!
Gruß D-T