8,50 € Mindestlohn auch für Geschäftsführer?

Hallo Leute,

sicherlich erübrigt sich meine Frage bereits mit dem nächsten Satz;

Greifen die 8,50 € Mindestlohnregelung auch für Geschäftsführer?

Meine Frage hinter der Sache ist folgende Überlegung;

Eine in „Firma A“ angestellte Person will nebenberuflich eine „Firma B GmbH“ gründen und dort den Posten des Geschäftsführers übernehmen. Der Umsatz von Firma B GmbH in der Gründungsphase ist aber zu gering, als dass Firma B regelmäßig ein festes Gehalt an den neuen Geschäftsführer zahlen kann.

Ist es dann trotz Mindestlohnregelung möglich, dem Geschäftsführer ein Gehalt von 0,00 € / h zu zahlen oder muss man in die Richtung gehen, dass der Geschäftsführer ein 1h / Monat Vertrag erhält und über diesen nur 8,50 € / Monat bezahlt werden?

Sicherlich eine interessante Konsillation und noch interessantere Rückmeldungen.

Gruß

Thorsten

Servus,

im MiLoG steht, dass dieses Gesetz nur für Arbeitnehmer gilt.

Eine Person, die zum Geschäftsführer bestellt, aber nicht wie ein Arbeitnehmer mit einem Dienstvertrag angestellt ist, ist kein Arbeitnehmer. Sie lässt sich auch nicht als Arbeitnehmer interpretieren, wenn ihr Zeitaufwand für die Ausübung der Funktion als Geschäftsführer vernachlässigbar ist, so wie das z.B. bei den üblichen Komplementär-GmbHs ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo Thorsten!

Der Umsatz von Firma B GmbH in
der Gründungsphase ist aber zu gering, als dass Firma B
regelmäßig ein festes Gehalt an den neuen Geschäftsführer
zahlen kann.

Muss aber sein, in welcher Höhe auch immer. Beim Gehalt nach momentaner Kassenlage spielt das Finanzamt nicht mit. Bei einem Einzelunternehmer geht solche Vorgehensweise in Ordnung, jedoch nicht beim Gf einer GmbH.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

es wäre grundsätzlich möglich, dem GF ausschließlich ein erfolgsabhängiges Honorar zu bezahlen und seine Tätigkeit im übrigen nicht als die eines weisungsgebundenen Arbeitnehmers zu gestalten.

Dann könnten bei entsprechender Vereinbarung vorab Anzahlungen auf dieses Honorar geleistet werden, die vom jeweils erwarteten Ergebnis abhängen; man müsste dann halt zusehen, dass die Zahlungen nicht ins Beliebige laufen und sinnvollerweise auch gleich mit dem Honorarvertrag vereinbaren, dass der GF den Jahresabschluss bis spätestens 15.02. nach Stichtag den Gesellschaftern vorlegen muss und dass anhand der dann vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls bis 15.02. nach Stichtag das Honorar spitz abgerechnet wird.

Dass man bei so einem rein erfolgsabhängigen Honorar Schmerzen mit dem Thema „verdeckte Gewinnausschüttung“ bekommen kann, wenn der GF gleichzeitig alleiniger oder beherrschender Gesellschafter ist, steht auf einem anderen Blatt:

Wenn der GF gleichzeitig alleiniger oder beherrschender Gesellschafter ist, müssten Mittel, die als GF-Gehalt ausgezahlt worden sind, obwohl das Geld eigentlich zu knapp dafür ist, durch den GF in seiner anderen Funktion als Gesellschafter gleich nach Auszahlung mit entsprechendem Gesellschafterbeschluss wieder eingelegt werden. Dann wäre immerhin die Nettoauszahlung wieder an Land.

Schöne Grüße

MM