§8 Abs.2 KStG - alle EK sind EK aus Gewerbebetrieb

Hallo zusammen,

meine Frage bezieht sich auf o.g. §.
In diesem steht, dass bzgl. der KSt alle Einnahmen der entsprechenden Steuerobjekte dieses § als EaGewB zu behandeln sind.
Hierbei verstehe ich allerdings nicht, wie ich in diesem Fall die EaVuV oder EaKapV zu errechnen habe. Da diese ja nach § 2 Nr. 2 EStG zu den ÜberschussEK zählen, würde ich grds. Einnahmen - WK rechnen. Darf ich das aufgrund dieser Vorschrift jetzt nicht mehr?

Danke für die Antwort(en)
Thorsten

Hallo Thorsten,

meine Frage bezieht sich auf o.g. §.
In diesem steht, dass bzgl. der KSt alle Einnahmen der
entsprechenden Steuerobjekte dieses § als EaGewB zu behandeln
sind.

Dabei handelt es sich um eine einschränkende Festlegung durch den Gesetzgeber. In diesem Zusammenhang ist auch § 2 (2) GewStG zu beachten.

Hierbei verstehe ich allerdings nicht, wie ich in diesem Fall
die EaVuV oder EaKapV zu errechnen habe. Da diese ja nach § 2
Nr. 2 EStG zu den ÜberschussEK zählen, würde ich grds.
Einnahmen - WK rechnen. Darf ich das aufgrund dieser
Vorschrift jetzt nicht mehr?

Eine GmbH z.B. als Kapitalgesellschaft hat nur Betriebsvermögen. D.h., das Gebäude welches vermietet wird, erzeugt Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Durch BIldung der Differenz wird hier der Gewinn ermittelt. Hinzu kommt aber dann wie gésagt, dass dieser Gewinn, anders als bei einer im Privatvermögen gehaltenen vermieteten Immobilie, auch noch mit Gewerbesteuer belastet wird.

VG
Sebastian