Hallo!
§ 8 VGB 88 sagt aus, dass ein Sturm unterstellt wird, wenn der Anspruchsteller nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand angerichtet hat.
Was ist hier mit Umgebung gemeint? Gemeinde, Nachbarschaft, Landstrich?
Ich bin kein Meteorologe, kann mir aber vorstellen, dass es schon so sein kann, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten innerhalb einer Gemeinde Windspitzen an unterschiedlichen Stellen auftreten können…also was genau meint „Umgebung“ in diesem Zusammenhang?
Reicht es aus, wenn feststeht, dass zum gleichen Zeitpunkt definitiv Schadensmeldungen aus der selben Gemeinde eingegangen sind, die definitiv auch vom Versicherer als Sturmschaden reguliert worden sind?
Gruß,
Florian.
Hallo Florian,
letztlich kommt es da auf den Sachbearbeiter drauf an. Nach allem was ich gehört und erfahren habe: das reicht aus. Es würde mich sogar wundern, wenn dieser Nachweis erbracht werden soll, wenn die Versicherung an anderer Stelle im Ort (gleiche PLZ) bereits reguliert hat.
In der Regel sind die Versicherer sehr gut darüber informiert, wo es gestürmt oder gehagelt hat und wo nicht.
Im Zweifel hilft eine Anfrage beim Wetteramt.
Viele Grüße
Andreas
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Hallo!
letztlich kommt es da auf den Sachbearbeiter drauf an.
Mittlerweile kommt’s wohl nicht mehr auf den Sachbearbeiter an, sondern auf die richterliche Beweiswürdigung 
Deswegen wollte ich mal nachfragen, welche Voraussetzungen hier an die „Umgebung“ gestellt werden. Weniger aus Sicht der Versicherung, die ja eh versucht, nicht zahlen zu müssen, sondern eher aus „objektiver“ Sicht, also aus Sicht der Gerichte. Ich hab’ mir ein paar Urteile angesehen, es gibt da ein ganz aktuelles vom OLG Karlsruhe und denke, ich habe meine Antwort durch Trick 17 mit Auslegung der Versicherungsbedingungen und elegant eingesprungener Zeugenbeweisverwertung gefunden 
Dennoch vielen Dank und lieben Gruß,
Florian.