§ 818 Abs. 3 Entreicherung

Guten Morgen,

ich habe gerade ein ziemliches Brett vor dem Kopf, nehmen wir mal folgendes an:

Die Mutter von A und B stirbt, es gibt zwei Testamente eines aus 1997 setzt Sohn A als Alleinerben ein, eines aus 2006 die Tochter B als Alleinerbin. Es gibt ein Verfahren vor dem Nachlaßgericht wonach A den Erbschein beantragt. Nach langem hin und her und Gutachten wird festgestellt, daß A Alleinerbe ist und ihm ein Erbschein erteilt.

B hat in der zwischenzeit durch Vorlage des Testamentes sämtliche Sparkonten der Mutter aufgelöst und auf sich übertragen.

Nun weigert sich B das Geld zurückzuzahlen. Im Gegensatz zu den Behauptungen im ersten Verfahren, hätte sie das Geld ja nicht vererbt bekommen sondern wurde beschenkt. Außerdem habe sie das Geld für Luxusreisen ausgegeben. Deshalb wäre sie nach § 818 Abs. 3 entreichert.

Mal abgesehen davon, daß sie Reisen in genau die Orte schon vorher gemacht hatte. Ist es wirklich so? Kann ich, die Konten während des laufenden Verfahrens auflösen, das Geld für Luxusgüter ausgeben und dann sagen ich bin entreichert?

Für Antworten wäre ich dankbar!

Gruß
Tina

Hallo,
nur meine Laienmeinung dazu.

B hat in der zwischenzeit durch Vorlage des Testamentes
sämtliche Sparkonten der Mutter aufgelöst und auf sich
übertragen.

Für mich unverständlich, wie die Bank dazu kommt es ohne Erbschein herauszugeben. Oder wurde fälschlich ein Erbschein erteilt?

§ 818 Abs. 3 entreichert.

Man lese auch Abs. 4

…Luxusgüter…

Dann ist man ja nicht entreichert, sondern hat die entsprechenden Güter. Eine Reise, wie hier angenommen, ist aber kein Gut.

Cu Rene

Hallo,

bei einem notariellen Testament geht das. Das notarielle Testament wurde aber wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin aufgehoben.

Ist eine Reise kein Luxusgut? Sie tragen beispielsweise vor, zwei Reisen wären dem Ehemann von B geschenkt worden, die dieser sonst nie hätte machen können (dafür sei kein Geld da), obwohl der Ehemann schon vor dem Erbfall drei - vier mal an diesem Ort schon war.

Danke.

Gruß
Tina

Nehmen wir doch mal den richtigen Begriff für Luxusgut = Sache.

Eine Reise ist per Definition BGB keine Sache.

Tatsächlich ist es wirklich eine der Möglichkeiten als entreichert zu gelten… im Gegensatz zu einem Kauf eines Fahrzeugs z.B.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

danke, aber wenn ein Verfahren läuft und ich mir deshalb nicht sicher sein kann, ob das Geld wirklich mir gehört, dann kann ich es doch nicht ausgeben und im nächsten Verfahren auf Entreicherung pochen?

Gruß
Tina

Nun sind wir aber bei Punkten die nicht mehr mit Entreicherung zusammen hängen sondern langsam nähern wir uns dem Strafrecht…

Ein Glück dass es nur ein hypothetischer Fall ist… sonst würde ich jetzt zum Anwalt raten.

1 „Gefällt mir“

Hi,

danke nochmal, RA ist eingeschaltet, besteht ja Anwaltszwang.

Gruß
Tina

Genau diesen Fall regelt § 818 Abs. 4 BGB: Rechtshängigkeit!

Levay
(der die anderen Postings nur überflogen hat und jedenfalls einen davon für zweifelhaft hielt, sich damit jetzt aber nicht näher auseinandergesetzt hat)

Hi,

Die Mutter von A und B stirbt, es gibt zwei Testamente eines
aus 1997 setzt Sohn A als Alleinerben ein, eines aus 2006 die
Tochter B als Alleinerbin. Es gibt ein Verfahren vor dem
Nachlaßgericht wonach A den Erbschein beantragt. Nach langem
hin und her und Gutachten wird festgestellt, daß A Alleinerbe
ist und ihm ein Erbschein erteilt.

B hat in der zwischenzeit durch Vorlage des Testamentes
sämtliche Sparkonten der Mutter aufgelöst und auf sich
übertragen.

Wäre es nicht angebracht, an das Fehlverhalten der Banken etc. anzuschließen? Schadensersatz z. B.
Die Banken könne sich das Geld dann vom Schwindler wiederholen :wink:

(Kein Tipp nur so ein Gedanke, was meinen die Experten dazu?)

vlg MC

Hallo Levay,

danke für Deine Antwort. Wenn Du mir sagst was Du zweifelhaft findest, könnte ich es vielleicht aufklären.

D. h. in diesem Beispiel: Sobald der Erbe des handschriftlichen Testaments beim Nachlaßgericht den Erbschein beantragt ist ja Rechtshängigkeit gegeben, da das Gericht ja nun die bemängelte Testierfähigkeit zu prüfen hat. Das Geld was nach diesem Antrag ausgegeben wurde, müsste also zurückgezahlt werden, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe?

Gruß
Tina

Hallo,

nein kein Verschulden der Bank. Die Tochter hat wohl das notarielle Testament samt Eröffnungsprotokoll bei den Banken vorgelegt.

Aber danke für Deine Mühen.

Gruß
Tina