Hallo allerseits,
ohne konkreten Anlass, stellt sich mir zu 818 BGB die Frage, wie
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
auszulegen ist. Sagen wir, ein Empfänger erhält auf sein Konto fälschlicherweise 10000 Euronen, die er abhebt und für eine Luxus-Karibikreise benutzt.
In 818 (2) ist zu Lesen, er habe den Wert zu ersetzen, aber in (3) muss er es nicht, wenn er nicht mehr bereichert ist.
Frage: Ist er Empfänger einfach deshalb nicht mehr bereichert, weil er exakt das erhaltene Geld nicht mehr auf seinem Konto oder in Besitz hat?
Oder ist de-facto nur derjenige nicht mehr bereichert, der auch anderweitig nicht im Stande ist, die 10000 zurückzuzahlen?
Gruss
n.
Wie kann man bei Giralgeld von genau „diesem“ Geld sprechen?
Hi,
Wie kann man bei Giralgeld von genau „diesem“ Geld sprechen?
sagen wir, vor der Aktion waren 10 Euro auf dem Konto, danach 10010 Euro. Der Empfaenger würde alles abheben.
Gruss
n.
Du merkst aber schon, dass das nicht der richtige Weg ist, um das Problem zu lösen, oder? Du hast meine Frage nicht so verstanden, wie sie gemeint war, nämlich als Hinweis, sondern konstruierst nun einen Sachverhalt, der meinen Einwand aushebeln soll. Stell dir doch vor, es werden nun insgesamt nur 500,00 Euro abgehoben. Was ist dann? Ist da nun auch „das“ Geld bei, oder gehören „das“ Geld zu dem Rest, der auf dem Konto bleibt? Diese Frage musst du doch unabhängig davon beantworten, wie viel nun abgehoben wird, alles oder nur ein Teil. Sonst könnte man die Lösung ja nur in diesem einen Fall finden.
Dein Ausgangsposting hat das Schlüsselwort schon genannt. Wieso suchst du jetzt nicht mal in deinem Lehrbuch oder Kommentar oder so?
Hi Benvolio,
Dein Ausgangsposting hat das Schlüsselwort schon genannt.
Wieso suchst du jetzt nicht mal in deinem Lehrbuch oder
Kommentar oder so?
durchaus richtiger Einwand (verwende ich in anderen Brettern auch gerne
, sofern ich denn ein Jura Student waere und somit Lehrbuch und Kommentare haette … und obwohl ich schon mehrere Diplome mein eigen nenne, glaub ich nicht, dass mir das bei der Bewerbung auf einen Jura-Studienplatz helfen wuerde …
Ich hab nur halt vor einiger Zeit mal einen Artikel zu dem Thema gelesen, in dem jemand sich genau so verhalten hat (also Geld vom Konto, Reise gebucht, weg) und sich danach erfolgreich auf Entreicherung berufen hat. Mir ist nur nicht ganz klar, weshalb er das konnte.
Gruss
n.
Guckst du hier unter 3) b) aa):
http://goo.gl/ZGynM