Guten Morgen liebe Wissende,
da blöderweise der Artikel, in dem ich nachfragte, gelöscht wurde, hier noch einmal explizit meine Frage. Kann mir jemand der Rechtsgelehrten obigen § in Laiendeutsch übersetzen? Danke.
Gruß
TET
Guten Morgen liebe Wissende,
da blöderweise der Artikel, in dem ich nachfragte, gelöscht wurde, hier noch einmal explizit meine Frage. Kann mir jemand der Rechtsgelehrten obigen § in Laiendeutsch übersetzen? Danke.
Gruß
TET
Guten Morgen liebe Wissende,
da blöderweise der Artikel, in dem ich nachfragte, gelöscht
wurde, hier noch einmal explizit meine Frage. Kann mir jemand
der Rechtsgelehrten obigen § in Laiendeutsch übersetzen?
Danke.
in besonderen fällen soll dem geschädigten ein ersatz für den erlittenen schaden zugesprochen werden, auch wenn er sonst aufgrund der unzurechnungsfähigkeit des schädigers (§§ 827, 828 bgb) keinen anspruch hat.
diese fälle sind natürlich nur ausnahmefälle, in denen es „unbillig“ wäre, dass dem geschädigten überhaupt nichts zugesprochen wird. wie es der wortlaut der vorschrift zeigt, sind diese fälle auf §§ 827f. bgb beschränkt (auch wenn stimmen in der lit. den gedanken aus § 829 bgb auf andere fälle ausweiten will…)
es ist eine art härtefallregelung zugunsten des geschädigten.
wenn ich mich recht erinnere, war das schulbeispiel dazu:
der sechsjährige a, der zugleich multimillionär ist, verkratzt absichtlich das auto von b (vater von 6 kleinkindern, der gerade so über die runden kommt).
anspruch wegen § 828 (-) bgb, aber gericht kann sich überlegen einen billigen schadensersatz nach § 829 bgb zuzusprechen.
daran sieht man, wie praxisrelevant die norm ist…
Danke, das war verständlich.
Gruß
TET