833 BGB - Nicht eintretende Ersatzpflicht

Hallo!

Mir geht es um die zweite Hälfte des Gesetzestextes, die ich nicht verstehe.
Siehe unten:

„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Was sagt der folgende Satz aus, kann jmd. ein Bsp. aus dem Leben nennen?

„bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Danke im vorraus,
LG,

Eugen.

Trotz Kontrolle der Funktionstüchtigkeit fällt im Verlauf des Vormittags durch einen Kurzschluss an der Batterie der Weidezaun aus, ein eingepferchtes Schaf überwindet ihn und verursacht beim Queren der angrenzenden Straße einen schweren Verkehrsunfall.

Der Landwirt wäre aus Haftung entlassen.

G imager