§ 84 Abs. 1 HGB

Hallo Experten,

ein Handelsvertreter ist nach § 84 HGB Abs. 1 zu „ständigem Bemühen“ für seinen Auftraggeber verpflichtet.

Bedeutet das, das er im Krankheitsfalle AU-Bescheinigungen einreichen muß oder muß der Auftraggeber mit dem Wort des Handelsvertreters zufrieden sein ?

Wer kann unsere Stammtischdiskussion entscheiden ?

Danke für Eure Hinweise.

Gruß

Nordlicht

Hallo Nordlicht,

dies steht so nicht im HGB 84
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Für Abs.1 ist also eine AU-Bescheinigung nicht notwendig.
Wenn der Auftraggeber nicht mit dem Wort des Handelsvertreters einverstanden ist, dann gänge dies ja in Richtung „Scheinselbständigkeit“ und da hat die Deutsche Rentenversicherung sicher ein offenes Ohr (zur Not…:wink:)

Für Abs. 2 wäre dann schon die AU-Bescheinigung notwendig, denn da geht es um Angestellte, aber dies war ja nicht die Frage!

16BIT

Hallo 16BIT,

dies steht so nicht im HGB 84

ich finde, das ergibt sich aus dem Wort „ständig“.

„Scheinselbständigkeit“ und da hat die Deutsche

es gibt eine Menge arbeitnehmerähnliche Selbständige. Meine Kollegen sind alle im Grundsatz versicherungspflichtig in der GRV (auch wenn es Mittel und Wege gibt, sich dieser Versicherungspflicht zu entziehen).

denn da geht es um Angestellte, aber dies war ja nicht die Frage!

Nein, die Frage ist, ob der Selbständige gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt, wenn er keine ärztliche Bescheinigung verstößt.

Gruß

Nordlicht

Lesefehler

Hallo,

dies steht so nicht im HGB 84

ich finde, das ergibt sich aus dem Wort „ständig“.

Das Wort „ständig“ im § 84 Abs. 1 HGB bezieht sich lediglich auf die Betrauung und hat mit dem Arbeitseinsatz des Handelsvertreters nichts zu tun.

Nein, die Frage ist, ob der Selbständige gegen seine
vertraglichen Verpflichtungen verstößt, wenn er keine
ärztliche Bescheinigung verstößt.

Ein derartiger Nachweis müßte grundsätzlich explizit vertraglich vereinbart sein.

Gruß

&Tschüß

Nordlicht

Wolfgang

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Hallo,

Ein derartiger Nachweis müßte grundsätzlich explizit vertraglich vereinbart sein.

Danke Dir, damit läßt sich etwas anfangen.

Gruß

Nordlicht