ein Arbeitnehmer möchte Entgeltfortzahlung für eine 14-tägige ärztlich genehmigte und von der Krankenkasse bewilligte ambulanten Badekur in einem staatlich anerkannten Kurort.
§9 des EntgFG begründet einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Maßnahme „in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird“.
–> Bezieht sich das ausschließlich auf stationäre Aufenthalte?
Laut einer Internetquelle (http://www.migraenekur.de/Hauefige_Fragen/index.htm#…) sind stationäre und ambulante Kur seit Juli 2001 gleichgestellt und der Arbeitnehmer müsste pro Woche 2 Tage Urlaub nehmen, hätte aber ansonsten Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
–> Hat der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder muss er seinen Jahresurlaub bzw. einen Teil davon nehmen?
seit der Neufassung des SGB IX am 01.07.2001 ist es in der Tat egal, ob die Maßnahme stationär oder ambulant durchgeführt wird.
Es müssen stattdessen für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen folgende Kriterien erfüllt sein:
Der AN muß durch die Maßnahme an der Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten gehindert sein.
Die Maßnahme dient weit überwiegend der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation iSd § 23 Abs. 1 oder iSd §§ 40f SGB V
3.Die Maßnahme wurde durch die KK bewilligt.
Sind alle 3 Bedingungen erfüllt, hat der AN Anspruch auf EFZ gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG bzw. ggfs. im Anschluß auf Krankengeld.
Einen „Eigenanteil“ von Urlaubstagen sieht das EFZG nicht vor. Wie Deine Quelle auf 2 Tage/Woche kommt, ist mir schleierhaft.
Eine AU-Bescheinigung ist für die Dauer der Maßnahme nicht nötig, der Bescheid gem. § 9 Abs 2 EFZG reicht als Anspruchsgrundlage aus.
&Tschüß
Wolfgang
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hast Du das Urteil gelesen ?
Dann hättest Du gesehen, das es sich auf die Rechtslage des alten § 10 BUrlG bezogen hat. Die Rechtslage hat sich aber komplett geändert. Lese mal jetzt § 10 BUrlG: http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__10.html
Zitat: " Wie Deine Quelle auf 2 Tage/Woche kommt, ist mir schleierhaft."…
Sorry, wollte nur den *Schleier* lüften (kryptische imho)…
das hab ich auch in meiner Eingangseinlassung so geschrieben, es war einmal vor langer, langer Zeit… .-)
LG JSP
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Zitat: " Wie Deine Quelle auf 2 Tage/Woche kommt, ist mir
schleierhaft."…
Sorry, wollte nur den *Schleier* lüften (kryptische imho)…
das hab ich auch in meiner Eingangseinlassung so geschrieben,
es war einmal vor langer, langer Zeit… .-)
LG JSP
Hallo Pirat,
das „schleierhaft“ bezog sich auf die aktuelle Rechtslage und auf die angegebene Website, die das mit den 2 Urlaubstagen immer noch in die Welt setzt.
Die Rechtslage ist ja seit Jahren geändert und die Website angeblich am 06.03.08 das letzte Mal aktualisiert worden.
Hallo,
meines Wissens nach muss der Arbeitgeber nur dann Entgeltfortzahlung
für eine Reha-Vorsorgemaßnahme leisten wenn diese von der Kasse
voll übernommen wird (Eigenanteile werden da nicht angerechnet).
Da es die „ambulante Badekur“ nicht mehr gibt sondern nur noch
Reha/Vorsorgemaßnahmen denke ich das ein Arbeitgeber nicht
verpflichtet ist den Lohn für drei Wochen fortzuzahlen, wenn sein
Arbeitnehmer beispielsweise drei Wochen nach Bad Kissingen fährt und
da einige Bäder und Massagen zu Lasten der Kasse abnimmt.
Die Kasse zahlt für solche Sachen zwar die verordneten Heilmittel, und
auch der Kurarzt erhält eine Pauschale, aber für Unterkunft und Verpflegung gibt es lediglich einen Zuschuß.
Früher nannte man solche „Maßnahmen“ auch „Kur-Urlaub“.
Gruß
Czauderna