9 Jahre alten Vollstreckungsbescheid einfordern?

Hallo,
angenommen Person A hat vor ca. 9 Jahren im Onlineshop von Person B gekauft. Warenwert waren damals ca. 350 Euro. Die Ware hat er aber nie bekommen, weswegen er ein paar Wochen später einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat. Dieser hat nun einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, in Höhe von 518€ (Warenwert+Anwaltskosten+Zinsen).
Eine Zwangsvollstreckung war aber damals nicht möglich, da der Schuldner lt. Gerichtsvollzieher „über keine pfändbare Habe verfügt“. Ausserdem habe er bereits 1 Jahr zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Person A hatte die ganze Geschichte schon fast vergessen, da fällt im beim Durchblättern seiner Unterlagen der Vollstreckungsbescheid in die Hände. Person A fragt sich nun, inwieweit es Sinn macht, evtl. noch einmal zu versuchen eine Vollstreckung zu erwirken, evtl. ist der Schuldner ja mittlerweile in der Lage, seine Schulden zu bezahlen. Und wie müsste Person A das anstellen? Müsste er wieder einen Anwalt einschalten, oder würde das auch ohne gehen? An wen müsste er sich wenden?

MfG
H.

An den Gerichtsvollzieher über die Geschäftsstelle am Amtsgericht.
Dem erteilt man einen (erneuten) Auftrag( Formblatt), zahlt den Kostenvorschuss und hofft darauf, der GVZ hat nun mehr Glück.

Der Schuldner könnte sich aber auf Verwirkung (nicht Verjährung) berufen, wenn man viele Jahre nicht versucht hat, die Forderung einzutreiben.

Grundsätzlich verjährt der Vollstreckungstitel erst in 30 Jahren.

MfG
duck313

Moin,

du hast mehrere Möglichkeiten:

  • Du kanst, wie duck schon schrieb, den Gerichtsvollzieher beauftragen. Hat der Schuldner allerdings zwischenzeitlich erneut eine Vermögensauskunft (so heißt die eV seit geraumer Zeit) abgegeben, hast du den GV umsonst losgeschickt. Die Gebühren musst du trotzdem vorstrecken.
  • Du kannst bei der zuständigen Vollstreckungsstelle, die die Vermögensauskünfte bearbeitet (gibt es mittlerweile nur noch pro Bundesland eine zentrale Stelle. Helfen könnte dir hier das Amtsgericht, wo der Bescheid erstellt wurde), eine aktuelle Aufstellung über die Vermögensauskünfte des Schuldners anfordern. Du musst dein Interesse glaubhaft machen. Das kannst du, indem du eine Kopie des Titels beifügst.
  • Hast du eine aktuelle Vermögensauskunft, hast du die Arbeitsstelle des Schuldners und kannst eine Lohnpfändung beantragen. Das Gleiche kannst du auch mit dem Bankkonto machen, das auch in der Vermögensauskunft aufgeführt ist. Dann kannst du das Konto pfänden.
  • Als erstes solltest du aber prüfen, ob der Schuldner nicht zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat. Dann ist es Essig mit deinem Titel.

Keine Angst, sooo kompliziert ist es nicht.

Soon

Hmm, würde das eigentlich eine Rechtsschutzversicherung bezahlen?

MfG

Hätte der TE dann nicht vorher angeschrieben werden müssen? Schließlich war seine Forderung ja bekannt.

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Wem denn? Nur weil ein Titel vorliegt vom Amtsgericht in Hintertupfingen, heißt das nicht, dass der Insolvenzverwalter in Obertupfingen darüber informiert ist. Und wenn der Schuldner den Titel einfach weggeworfen hat, weil er schon so viele davon hat oder er es mit der Buchhaltung nicht so genau nimmt, gibt es für den Insolvenzverwalter erst mal keine Möglichkeit zu prüfen, ob alle Gläubiger erfasst sind. § 28 InsO sagt nur etwas darüber aus, dass die Gläubiger informiert werden müssen, nicht wie. Üblicherweise ist das früher die „Amtliche Bekanntmachung“ in der Zeitung gewesen, mittlerweile hat das das Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de übernommen. Deswegen ist es durchaus sinnvoll, bei größeren Aufträgen von bis dato unbekannten Kunden, mal schnell auf die website zu gehen und nachzuschauen.

Soon

Was ist damit gemeint? Eine Privatinsolvenz?

Nee, das passt schon. Ist keine Insolvenz. Mit einer Vermögensauskunft, so heißt es heute, kannst du dir für max. 3 Jahre deine Gläubiger vom Hals halten. Der Gerichtsvollzieher bestätigt darin, nachdem man sich wirklich nackig machen musste, dass im Moment nix zu holen ist und es auch nichts nützt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Nur wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners während dieser Zeit dramatisch zum Guten wendet (was unbedingt angezeigt werden muss), kann wieder gepfändet werden.

Soon

Ich merke gerade, dass ich mich hier etwas unscharf ausgedrückt habe. Pfändungen gehen erst nach Ablauf der Vermögensauskunft.
Sorry und Dank an @anon45458312 fürs Nachhaken.

Soon