Viele Kleinbusse, z.B. T4 von VW, haben vorn 3 Sitzplätze und dann zwei weitere Reihen mit je drei Plätzen. Alle Sitzplätze verfügen über Kopfstütze und Gurt und sind bereits seit Herstellung vorhanden (also nicht nachgerüstet). Insgesamt befinden sich also 9 Sitzmöglichkeiten im Fahrzeug.
Wenn nun im Fahrzeugbrief „8 Sitzplätze einschl. Führerpl. u. Nots.“ eingetragen sind:
Welche Anzahl hat rechtlich Vorrang? Würde die Verkehrspolizei bei einer Kontrolle ein Bußgeld o.ä. verhängen müssen, sollte das Fahrzeug mit 9 Personen besetzt sein?
wenn 9 Sitzplätze mit Sicherheitsgurten vorhanden sind, dann dürfen diese auch genutzt werden.
Siehe StVO §21:
„§21 Personenbeförderung
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.“
Vielleicht weiß ja zu diesem Punkt noch jemand mehr.
Hi,
genau einer mehr.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__6.html
Da würde ich doch mal eher auf zulässiges Gesamtgewicht tippen das rechnerisch bei 9 statistischen Personen überschritten sein kann. Oder die Beifahrersitzbank wurde nachträglich gewechselt.