§ 917 BGB Wegerecht

Wegerecht,
eine Grundstück ist theoritsch durch keine öffentliche Strasse zu erreichen.
Nun ist aber die öffentliche Straße mittlerweile da, das Grundstück wäre also direkt über eine öffentliche Straße erreichbar.
Nun müsste also der Nachbar B aber durch sein Grundstück fahren. Natürlich wäre es besser für den Nachbarn B, den „Notweg“ auf der anderen Seite zu benutzen. Dieser Weg ist direkt an dem Haus der beinträchtigen Partei A vorbei: Diese können daher keinen Vorgarten errichten, andere Seiten durch Bebauung nicht veränderbar.
Der Nachbar B müsste also nur 5 Meter weiter fahren und sich eine eigene Zufahrt errichten, und wäre für diesen auch zuständig.
Liebe direkt durch den Vorgarten der Familie A , der ist ja Weg, den wir auch rechtlich gesehen anteilig pflegen müssen.

Wegerecht ist 1963 ins Grundbuch 2 eingetragen, 1982 vom Vorbesizer übernommen,

Dieser Weg schränkt Partei A auf dem Grundstück extrem ein. Und stellt eine Gefahr dar ( 2 kleine Kinder) und hat eine extreme Wertminderung des Grundstücks zur Folge, durch die extreme Einschränkung.
Wenn es so einen Fall gäbe, wie könnte man in so einem Fall vorgehen.

Das dinglich (im Grundbuch) gesicherte Wegerecht ist regelmäßig eine Grunddienstbarkeit. Der Charakter einer solchen Dienstbarkeit ist der, dass bei dem sogenannten dienenden Grundstück die Dienstbarkeit eingetragen wird und somit dem herrschenden Grundstück einen Vorteil bringt. Der Vorteil bei Bewilligung war, dem herrschenden Grundstück den Zugang zur öffentlichen Straße zu gewähren. Der Vorteil den das herrschende Grundstück hatte ist dann weggefallen, wenn auch dieses Grundstück nunmehr eine AUF DAUER angelegte Anbindung an die öffentliche Straße hat. Ein „Umweg“ von wenigen Metern ist hierbei kein Nachteil für den Eigentümer des herrschenden Grundstückes.
Die Grunddienstbarkeit ist auch dinglich erloschen, wenn das herrschende Grundstück des Vorteils nicht mehr bedarf. Fraglich ist nur, welchen Maßstab das Grundbuchamt an die Glaubhaftmachung stellt. Möglich wäre eine aktuellste Flurkarte aus welcher die Anbindung ersichtlich ist und eine Bescheinigung der Gemeinde, dass dem Bau einer Ausfahrt (soweit dies nicht schon möglich ist) vom herrschenden Grundstück nichts im Wege steht (es darf keine ubertriebene Erschwerniss vorliegen.)

Am besten wäre natürlich der Weg die Bewilligung der Löschung durch B in notarieller Form dem Grundbuchamt zu erklären (unter Übernahmen der Kosten durch A). Aber da spielt vermutlich der Nachbar nicht so einfach mit…

ml