§958 BGB Meteorit

Wie ist in Deutschland der Eigentumserwerb an einem Meteoriten geregelt?

Angenommen, ein Bruchteil eines Meteoriten fällt auf dad Grundstück der Person A, so sollte der Eigentumserwerb nach 958 (1) auf diesen übergehen.

Oder gibt es nach 958 (2) ein Gesetz, welches das ausschliesst?

Hallo,

ist abhängig vom Bundesland (vgl. auch Wiki „Schatzregal“), vom Alter des M bzw. Zeitpunkt des Einschlags (frisch ist nicht archäologisch) und davon, ob man sich mit dem Bundesland einen Rechtsstreit wg. der Anwendbarkeit von „Schatz“ und „Vorbesitzer“ liefern möchte.

http://de.wikipedia.org/wiki/Neuschwanstein_%28Meteo…

In den wenigsten Staaten gibt es juristische Regelungen zu Meteoritenfunden. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, ob ein Meteorit auf Privatgrund oder in öffentlich zugänglichem Gelände gefunden wird, wie es bei Neuschwanstein der Fall war. In Deutschland ist beim Fund in öffentlichem Gelände nach § 984 BGB zunächst ein Miteigentum des Finders am Meteoriten vorgesehen (Hadrianische Teilung), indem eine analoge Anwendung der Regeln für den Schatzfund angenommen wird. Mit Ausnahme von Bayern, greift in allen Bundesländern das Schatzregal, nach dem ein Gegenstand von besonderer wissenschaftlicher oder kultureller Bedeutung mit seinem Auffinden automatisch und vollständig Eigentum des Landes wird, unabhängig davon, ob er auf Privatgrund oder öffentlichem Grund gefunden wird. In so einem Fall gehen Finder und Grundstückseigentümer leer aus. Gelegentlich erhalten sie aber auch eine Entschädigung oder Belohnung. Nur Bayern besitzt kein solches Schatzregal und regelt nach dem BGB. Bemerkenswert ist, dass den Neuschwanstein-Meteoriten in erster Linie wegen der enormen wissenschaftlichen Bedeutung und ihres seltenen Materials, aber wohl auch aufgrund ihres Widerhalls in den Medien ein beachtlicher finanzieller Wert zugeschrieben wurde. Insofern wurden die Fragmente I und II nach einem Gutachten des bayerischen Wissenschaftsministeriums als „schatzähnlich“ eingeordnet, obwohl sie nach § 984 BGB diese Definition nicht ganz erfüllten, da sie weder einen Vorbesitzer hatten noch lange im Verborgenen gelegen hatten.[26]

Gruß
vdmaster