… Nicht zur Entscheidung Angenommene Verfassungsbeschwerden
werden in der Regel nicht Begründet.
wenn In einem der seltenen Fällen steht: Auf das Veto der Vordergericht muss hier nicht weiter eingegangen werden. „Weil“ der Beschwerdeführer lediglich Festgestellt wissen wollte, dass Er der Absicht und Tätigkeit auf einem Ausgesuchtem Platz einer Öffentlichen Straße keiner Straßen Verkehrs- rechtliche Erlaubnis benötigt.
Muss dann nicht gefragt werden, welche Absicht und Tätigkeit auf welchen Ausgesuchtem Platz einer öffentlichen Straße, der Beschwerdeführer keiner Erlaubnis bedarf.
Bei wem muss gefragt werden?
Wer-weis- das?
Supgrupp
Hallo!
Bei wem muss gefragt werden?
Wenn mir das Bundesverfassungsgericht so etwas schriebe, wäre meine erste Frage, ob man sich nicht an die §§ 17 BVerfGG, 184 GVG gebunden fühle.
Ach, der Pflasterkünstler wieder mal? (owt)
-nix-
Du kennst unseren Straßenkünstler (und Dauergast in allen deutschen Foren wegen einer erfolglosen VB vor 20 oder 30 Jahren) noch nicht ?!