§985 BGB Herausgabeanspruch

Guten Morgen,

ich habe gestern eine Klausur zum Thema BGB geschrieben. Selbstverständlich weiß ich, dass diese Art Fragen hier nicht gerne gesehen sind, aber ich muss zwei Monate auf die Lösung warten und eine Frage raubt mir noch den Schlaf… Vielleicht kann mir kurz jemand bestätigen ob mein Lösungsansatz korrekt ist, bzw. mir einen Tip geben wie es hätte richtig lauten müssen.

Gegeben war ein Kunde B der ein Notebook bestellt hat. Der Hersteller H legte eine externe Festplatte bei, da er dachte dass B diese gebrauchen könnte. Dem beiliegenden Schreiben entnahm B, dass er mit seinem Schweigen den Kaufvertrag für diese Festplatte abschließt und 80 EUR fällig würden.
Ein Freund rät B die Festplatte zu behalten, aber NICHT zu zahlen.

Frage: Ist für H ein Herausgabeanspruch nach §985 BGB entstanden?

Meine Antwort:
Durch sein Schweigen hat B eine Willenserklärung abgegeben, da der innere Tatbestand erfüllt ist (Geschäftswille, Rechtsverständnis, Handlungswille). Das Verpflichtungsgeschäft ist ebenfalls bereits wirksam geworden, da H die Festplatte verschickt hat. Folglich ist ein Vertrag nach $433 BGB entstanden und B schuldet H eine Leistung (die 80 EUR). Um einen Herausgabeanspruch nach §985 zu haben, müsste H jedoch noch Eigentümer sein, was er nicht is, da er die Festplatte bereits übereignet hat. Sollte er also keinen Eigentumsvorbehalt nach $449BGB im Vertrag vereinbart haben, kann er KEINEN Herausgabeanspruch geltend machen.

In der Klausur habe ich das ausführlicher und detailierter geschildert.
Wäre das soweit korrekt oder hätte ich hier ganz anders argumentieren müssen?

MfG - Jens

Moin, moin…,

das sehe ich diametral anders.

„Das Schweigen im Rechtsverkehr“…

Grundsätzlich ist bei Privatleuten das Schweigen KEINE Aussage. Dadurch, dass der Verkäufer jetzt plötzlich die Regel aufstellt, dass er Schweigen anders wertet, kann er m. E. diesen Grundsatz NICHT aushebeln, denn es ist ja nicht klar, dass der Käufer diese Regel akzeptiert.

M. E. ist kein Vertrag über die Festplatte abgeschlossen worden. Der Verkäufer hat noch das Eigentum und kann die Herausgabe verlangen.

Das mag unter Kaufleuten anders sein…und unter Kaufleuten gibt es auch noch die Figur de kaufm. Bestätigungsschreiben aber für die Anwendung sehe ich hier keinen Raum

Hi Jens,

auch ich muss dich enttäuschen.
Es handelt sich um eine unverlangte Sendung. In diesem Sinne ist die Zusendung also höchstens als Angebot für einen Kauf zu sehen.
Der kunde hat also Aufbewahrungspflicht und der Verkäufer kann zurück fordern.
Die Kosten für die Rücksendung sind vom Verkäufer zu tragen.
Die Platte wird erst nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht (Zeitdauer nicht mehr bekannt)ins Eigentum des Kunden übergehen.

In der Realität wird der Verkäufer seine Ansprüche aber schon vorher durch Mahnung etc. anmelden.

So habe ich es mal gelernt und in der Praxis auch erfahren müssen.

Gruß
BJ

Hallo!

Durch sein Schweigen hat B eine Willenserklärung abgegeben,

Grober Fehler! Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung!

Wäre das soweit korrekt oder hätte ich hier ganz anders
argumentieren müssen?

Wenn der Kunde Verbraucher war, dann sehe ich leider tiefschwarz für Dich. Hast Du denn - wenn auch nur mit einem Nebensatz - den § 241a BGB erwähnt? Darin steht, dass, wer als Unternehmer fröhlich Dinge durch die Welt schickt, gegen den Empfänger keine Ansprüche geltend machen kann. Und zwar nach h und richtiger M wirklich keine, auch nicht den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

Und zwar nach h
und richtiger M wirklich keine, auch nicht den
Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

*g* Eine interessante Art, das hM darzustellen.

Levay

  • der www inhaltlich voll zustimmt -