§ 9a ErbbauRG Erbbauzinserhöhung

Hallo,

folgender Fall:

A. gehört ein Grundstück, dass mit Erbbaurecht bestellt ist.
Der Erbbauberechtigte hat auf dem Grundstück ein 1-Familienhaus errichtet und zahlt einen mickrigen Erbbauzins, weil der Erbbauvertrag aus dem Jahre 1952 kommt und im Rahmen von Flüchtlingshilfe geschlossen wurde.

A. hat sich zu einer Erbbauzinserhöhung nach § 9a (1)S.1 -3 ErbbauRG entschlossen was bedeutet dass er den Erbbauzins von 1952 um die gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöhen kann. Damit bleibt für ihn der Erbbauzins nach wie vor mickrig …

Nun ist A. auf den § 9a (1) S.4 Nr. 2 ErbbauRG aufmerksam geworden, wo es heisst:

m Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

  1. der Vorteile, welche eine Änderung des Grundstückswerts oder die ihr zugrunde liegenden Umstände für den Erbbauberechtigten mit sich bringen,

ein über diese Grenze hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein.

Welche Vorteile führen hier z.B. dazu, dass eine Erbbauzinserhöhung vorgenommen werden kann,

die über der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht?

- Was sind Vorteile, welche eine Änderung des Grundstückswerts bewirken?

Grüße - ubis

Feuerzangebowle
Hallo ubis,

m Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere

  1. der Vorteile, welche eine Änderung des Grundstückswerts
    oder die ihr zugrunde liegenden Umstände für den
    Erbbauberechtigten mit sich bringen,

Wer es schafft 2 Wohnungen (/Häuser) wachsen zu lassen, wo vorher nur 1 wuchs, der ist größer als der größte _Erbbau_herr!
Gruß
achim

Ägypten!?!

so langsam schwindet der Kater und normale Sätze sind wieder drin:

Der Wert eines Grundstücks steigt über Gebühr z.B. dann, wenn statt eines Einfamilienhauses nun ein Zweites erlaubt ist, oder stattdessen ein Mehrfamilienhaus und der Erbpächter dies auch umsetzt.

Ägypten!?!