Hallo,
folgender Fall:
A. gehört ein Grundstück, dass mit Erbbaurecht bestellt ist.
Der Erbbauberechtigte hat auf dem Grundstück ein 1-Familienhaus errichtet und zahlt einen mickrigen Erbbauzins, weil der Erbbauvertrag aus dem Jahre 1952 kommt und im Rahmen von Flüchtlingshilfe geschlossen wurde.
A. hat sich zu einer Erbbauzinserhöhung nach § 9a (1)S.1 -3 ErbbauRG entschlossen was bedeutet dass er den Erbbauzins von 1952 um die gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöhen kann. Damit bleibt für ihn der Erbbauzins nach wie vor mickrig …
Nun ist A. auf den § 9a (1) S.4 Nr. 2 ErbbauRG aufmerksam geworden, wo es heisst:
m Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- der Vorteile, welche eine Änderung des Grundstückswerts oder die ihr zugrunde liegenden Umstände für den Erbbauberechtigten mit sich bringen,
ein über diese Grenze hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein.
Welche Vorteile führen hier z.B. dazu, dass eine Erbbauzinserhöhung vorgenommen werden kann,
die über der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht?
- Was sind Vorteile, welche eine Änderung des Grundstückswerts bewirken?
Grüße - ubis