wie wird in der Regel vom Arbeitsgericht bei
„Fristlose Kündigungen wegen Diebstahl“
entschieden?
Gibt es ausnahmen bei Diebstählen mit geringem Wert oder ist es ohne Bedeutung da nur die Tat zählt?
Nein, ernsthaft: darüber, daß ein Diebstahl grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigt, brauchen wir nicht zu diskutieren, gelle?
In den meisten Fällen - auch wenn es sich z. B. nur um einen Bleistift handelt (im übertragenen Sinne natürlich) - entscheiden die Gerichte zu Gunsten des Arbeitgebers, weil das Vertrauensverhältnis gestört ist und dem AG die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet weren kann. Was von Gericht zu Gericht anders ausfällt, ist die Frage, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Es gibt da zum Beispiel ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (9 Ca 2960/01), in dem es um Brötchen im Wert von 11 DM ging. Die fristlose Kündigung wurde in eine ordentliche umgewandelt, weil der Gefeuerte drei unterhaltspflichtige Kids hatte und auch die lange Betriebszugehörigkeit berücksichtigt wurde.
Meistens wird allerdings die fristlose Kündigung auch bei geringen Werten bestätigt.
Auf dem Brötchen war noch ein Brötchen und noch ein Brötchen und noch ein Brötchen … (in der Tüte), es handelte sich um den Diebstahl der Brötchen, nicht des Brötchens.
Mir ist nur ein Urteil bekannt, bei dem aufgrund der Geringfügizität eine fristlose Kündigung abgeschmettert wurde, und zwar wegen dreier Briefumschläge à 3 Pfennigen. Siehe http://www.einblick.dgb.de/archiv/0018/ur001804.htm.
_Frankfurt/Main (dpa) - Der Diebstahl von Nahrungsmitteln am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht automatisch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Die Richter gaben in diesem Punkt der Klage eines Arbeiters gegen eine Großbäckerei statt, erklärten aber die zusätzlich ausgesprochene fristgerechte Kündigung für wirksam (Az: 9 Ca 2960/01).
Der Arbeiter hatte nach dem Ende der Nachtschicht einen Beutel mit zwölf Brötchen an sich genommen. Beim Verlassen des Betriebes wurde er von Vorgesetzten auf den Diebstahl angesprochen. Unter Hinweis auf das strenge Verbot, Backwaren ohne Bezahlung mitzunehmen, wurde ihm fristlos gekündigt.
Laut Urteil hätte bei der fristlosen Kündigung jedoch auch die lange Betriebszugehörigkeit des Arbeiters und dessen Unterhaltspflichten für seine drei Kinder berücksichtigt werden müssen. In Anbetracht des geringen Wertes der gestohlenen Brötchen von nur rund elf Mark müsse eine Abwägung der Interessen daher zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgehen. Die zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung sei jedoch eine angemessene Sanktion, befand das Gericht._
wie wird in der Regel vom Arbeitsgericht bei
„Fristlose Kündigungen wegen Diebstahl“
entschieden?
Gibt es ausnahmen bei Diebstählen mit geringem Wert oder ist
es ohne Bedeutung da nur die Tat zählt?
Cossie.
Wie das so bei pauschalen Fragen ist, kann man hier nur ein wenig „rumfentern“. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) höchstrichterlich entschieden, daß bereits der unberechtigte Verzehr eines Stückes Bienenstich durch eine Verkäuferin eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt (17.05.1984). Denn das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit der Arbeitnehmerin sei erschüttert. Diese und ähnliche Entscheidungen sind unter Juristen zu Recht sehr umstritten. In jedem Fall wird eine ausgesprochene Kündigung von den Arbeitsgerichten immer daraufhin untersucht, ob im Einzelfall bei der gebotenen Interessenabwägung die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb einerseits und der Vertrauensverlust andererseits hinreichend berücksichtigt wurden. Auf den Wert des entwendeten Gegenstandes soll es hierbei gerade nicht ankommen. Die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des AG stehenden Sache von geringem Wert durch den AN ist an sich schon geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Ob ein solches Verhalten ausreicht, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, hängt dann eben primär von der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Interessenabwägung ab. Nach einem Urteil des LAG Köln zum Beispiel soll eine außerordentliche Kündigung bei Diebstahl von besonders geringwertigen Sachen (im betreffenden Fall 3 Briefumschläge im Werte von 0,03 DM) nicht gerechtfertigt sein, vielmehr bedürfe es der vorherigen Abmahnung. Die Frage ist ja, wie Du hier siehst, auch, wo man anfängt und wo man aufhört. Wenn Du dich durch die Rechtssprechung wühlen würdest (laß es lieber:o)), findest Du eben von „Klau dreier Briefumschläge“ über „unberechtigt kopiert“ bis hin zu „1000000 Euro unterschlagen“ ja so ungefähr alles (man glaubt gar nicht, was die Leute so alles klauen und gebrauchen können…:o)). Zumeist bewegen wir uns hier ja auch im Rahmen der Verdachtskündigung, so daß eine ewige Grauzone vorprogrammiert ist. Die bisherige Rechtsprechung des BAG führt aber m.E. im Ergebnis doch noch dazu, daß oft ohne jede Rücksicht auf Verhältnismäßigkeit auch nur einmalige und geringste Verfehlungen in der Praxis aus der gerichtlichen Überprüfbarkeit jeder verhaltensbedingten Kündigung herausfallen. Da gibt es keinen „Freischuß“, da gibt es aber auch keine Warnung, daß hier eine „tödliche“ Grenze überschritten wird. Das passt nicht ganz in die Systematik, zumal anderes, weitaus kostenverursachenderes und vertrauensschädlicheres Fehlverhalten eben erst mal abgemahnt werden muß. Und führt zu grauenhaften Fallkonstellationen, bei denen soziale Erwägungen völlig ungerechtfertigt bleiben, weil „der Diebstahl geringwertigster Sachen schon ein Vertrauensbruch“ sein soll.
Wie Du siehst, kann man nicht schwarz oder weiß sagen. Die Tendenz geht bei sicherer Beweislage eher zu „fristlose Kü ist gerechtfertigt“. Ob das in seinem Grundsatz so korrekt ist, sei einmal dahingestellt. Es bleibt einem eh nur die sachliche Betrachtung der Rechtssprechung. Und da hat man als „Dieb“ zum Glück und manchmal auch zum Unglück eher schlechte Karten. Ein AG sollte immer hilfsweise ordentlich mit kündigen.