A verkauft Ware von B an C

Hallo, kurze Frage:

Person A verkauft Ware aus dem Besitz von Person B an Person C. Ist jetzt implizit ein Kaufvertrag zwischen B und C zustande gekommen mit A als Vermittler oder zwischen A und C und B ist „Verfüngungssteller“?

Es gibt keinerlei schriftliche Verträge.

Danke und Gruß

Ay

Wenn Person B der Person A Prokura erteilt hätte, dann könnte A im Namen von B einen Kaufvertrag abschließen.
So ist aber zwischen B und C kein Kaufvertrag entstanden.

Bzw. wer ist denn der Eigentümer der Ware? Ich bin jetzt mal davon ausgegangen, dass Person B der Eigentümer ist.

Sofern Person A die ausdrückliche erlaubnis Ausgesprochen bekommen hat von Person B besitz zu Verkaufen oder Person B aufgrund von minderjährigkeit oder angst vor Datenverlust Person A den auftrag übermittelt Ist ein Kaufvertrag zwischen Person A und C entstanden.

Hallo,

wenn man keine Ahnung vom Zustandekommen von Verträgen, Vertretungsrecht und dem Abstraktionsprinzip hat, muss man in diesem Brett nichts schreiben.

Ich poste auch nicht in Atomphysik.

Der Abschluss eines Kaufvertrages ist von dem Eigentum an dem Kaufgegenstand unabhängig. A kann Eigentum von B im eigenen Namen an C verkaufen. Wichtigster Fall: Die Kommission.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kommissionsverkauf

Dann kommt aber trotzdem ein Vertrag zwischen A und C zustande. Er kommt sogar dann zustande, wenn A unberechtigterweise Eigentum von B an C verkaufen würde.

A kann Eigentum von B aber auch im Namen von B an C verkaufen. Dann kommt ein Vertrag zwischen B und C zustande, wenn er dazu bevollmächtigt war. Das kann auch mündlich im Innenverhältnis zwischen A und B erfolgt sein.

Wenn nicht klar wurde, dass für einen Dritten verkauft wurde, könnte es auch ein Fall von einem Geschäft für den, den es angeht, sein.

http://www.lexexakt.de/glossar/geschaeftfuerdendenes…

Das ist aber auf Verkäuferseite eher nicht anzunehmen, weil es dem Käufer für etwaige Mängelgewährleistungsansprüche im allgemeinen nicht egal ist, wer sein Vertragspartner ist.

Es kommt also darauf an, ob der Verkäufer in fremden Namen gehandelt hat und dazu bevollmächtigt war, dann kommt der Vertrag zwischen B und C zustande, sonst zwischen A und C

Vielleicht geht es hier aber gar nicht um die Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages, sondern ob auch ein Eigentumsübergang auf den C stattgefunden hat, vielleicht auch gutgläubig.

http://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip
http://de.wikipedia.org/wiki/Gutgl%C3%A4ubiger_Erwer…

VG
EK

2 „Gefällt mir“

A war derjenige, der die Verkaufsanzeige gestellt hat und war eng mit B verwandt. Der Verkauf fand bei B unter „Verhandlungsführung“ von A mit C statt. B war Eigentümer und passiv anwesend. Kein Schriftverkehr.

Es geht um Gewährleistungsansprüche. Unklar, ob gegenüber A oder B.

Hallo,

B war ganz passiv? Wer bekam das Geld? Nicht der B?

Wenn der A mit Anwesenheit und Billigung des B in dessen Namen und für diesen die Verhandlungen über den Verkauf des Eigentums des B geführt hat, ist davon auszugehen, dass der Vertrag zwischen B und C zustande gekommen ist.

Nach den Umständen sieht es danach aus, dass A nicht Vertragspartner werden wollte, sondern wie der angestellte Verkäufer im Geschäft nur die Verkaufsverhandlungen geführt hat.

VG
EK

Hallo,

A hat das Geld gezählt in Gegenwart von B. An die Übergabe fehlt die Erinnerung aber es war ein Einbaugerät im Hause B, so dass davon auszugehen ist, dass eine Übergabe stattfand. Problem ist, dass der Name von B unbekannt blieb.

Wenn A verhandelt und die private Gewährleistung nicht ausschließt, gilt das dann auch für B, da A für B verhandelt hat?

Können A und B fälschlicherweise behaupten, dass die Gewährleistung mündlich ausgeschlossen wurde, da C keine Zeugen hat? Kauft das jemand ab?

D&G
Ay

Hallo,

A hat das Geld gezählt in Gegenwart von B. An die Übergabe
fehlt die Erinnerung aber es war ein Einbaugerät im Hause B,
so dass davon auszugehen ist, dass eine Übergabe stattfand.
Problem ist, dass der Name von B unbekannt blieb.

aber das fand doch im Hause von B statt, wie kann das da unbekannt sein? Gibt es da keine Klingelschilder?

Wenn A verhandelt und die private Gewährleistung nicht
ausschließt, gilt das dann auch für B, da A für B verhandelt
hat?

Ja, das muss sich B zurechnen lassen.

Können A und B fälschlicherweise behaupten, dass die
Gewährleistung mündlich ausgeschlossen wurde, da C keine
Zeugen hat? Kauft das jemand ab?

Natürlich können die das behaupten, B hätte den A als Zeugen und C niemanden. Das Gericht müsste dann allerdings dem A auch Glauben, das muss es nicht. Aber wie sich A in einer Gerichtsverhandlung so als Zeuge anstellt, das lässt sich am grünen Tisch nun wirklich nicht prognostizieren.

VG
EK