Hallo,
wenn man keine Ahnung vom Zustandekommen von Verträgen, Vertretungsrecht und dem Abstraktionsprinzip hat, muss man in diesem Brett nichts schreiben.
Ich poste auch nicht in Atomphysik.
Der Abschluss eines Kaufvertrages ist von dem Eigentum an dem Kaufgegenstand unabhängig. A kann Eigentum von B im eigenen Namen an C verkaufen. Wichtigster Fall: Die Kommission.
http://de.wikipedia.org/wiki/Kommissionsverkauf
Dann kommt aber trotzdem ein Vertrag zwischen A und C zustande. Er kommt sogar dann zustande, wenn A unberechtigterweise Eigentum von B an C verkaufen würde.
A kann Eigentum von B aber auch im Namen von B an C verkaufen. Dann kommt ein Vertrag zwischen B und C zustande, wenn er dazu bevollmächtigt war. Das kann auch mündlich im Innenverhältnis zwischen A und B erfolgt sein.
Wenn nicht klar wurde, dass für einen Dritten verkauft wurde, könnte es auch ein Fall von einem Geschäft für den, den es angeht, sein.
http://www.lexexakt.de/glossar/geschaeftfuerdendenes…
Das ist aber auf Verkäuferseite eher nicht anzunehmen, weil es dem Käufer für etwaige Mängelgewährleistungsansprüche im allgemeinen nicht egal ist, wer sein Vertragspartner ist.
Es kommt also darauf an, ob der Verkäufer in fremden Namen gehandelt hat und dazu bevollmächtigt war, dann kommt der Vertrag zwischen B und C zustande, sonst zwischen A und C
Vielleicht geht es hier aber gar nicht um die Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages, sondern ob auch ein Eigentumsübergang auf den C stattgefunden hat, vielleicht auch gutgläubig.
http://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip
http://de.wikipedia.org/wiki/Gutgl%C3%A4ubiger_Erwer…
VG
EK