Ich habe folgendes zu klären.
Angenommen hat A. seine Wohnung zum 30.09.2005 gekündigt. Eine Nachbarin(N) möchte von oben (Dachgeschoss) nach unten in seine Wohnung umziehen. Das wäre kein Problem sagt der Berater bei der Baugenossenschaft, nur hat er keinen Nachmieter für die Wohnung der N., also kann es dazu kommen, dass sie Doppelmiete zahlen sollte. Wenn sie das nicht möchte… was dann? Was ist, wenn A. bei der Baugenossenschaft noch zwei Nachmieter vorstellt? Was ist, wenn die Nachmieter nicht ihrer Vorstellung entsprechen oder zu geringen Ankommen haben? Ist das dann Problem von A.? Ich habe gehört dass das funktionieren könnte, dass A. dann trotz der Kündigungsfrist früher raus kann, ohne weiter Miete zu zahlen. Aber ich weiß nicht, ob das wirklich so ist. Bitte sagt mir, was richtig ist.
Danke
Nadja
Hi Nadja,
A. hat einen Mietvertrag, den hat er zu erfüllen. Vergiss die ganzen Märchen vom Nachmieter („den dritten muss er nehmen!“), daraus lassen sich keinerlei Ansprüche ableiten. Wenn der Vermieter die Wohnung vor der Zeit weitervermieten kann, dann kommt A. aus dem Vertrag, sonst nicht.
Gruß Ralf
Ich habe folgendes zu klären.
Angenommen hat A. seine Wohnung zum 30.09.2005 gekündigt. Eine
Nachbarin(N) möchte von oben (Dachgeschoss) nach unten in
seine Wohnung umziehen. Das wäre kein Problem sagt der Berater
bei der Baugenossenschaft, nur hat er keinen Nachmieter für
die Wohnung der N., also kann es dazu kommen, dass sie
Doppelmiete zahlen sollte. Wenn sie das nicht möchte… was
dann?
N. wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als ihre Wohnung normal zu kündigen und dann erst in die andere Wohnung zu ziehen.
Was ist, wenn A. bei der Baugenossenschaft noch zwei
Nachmieter vorstellt? Was ist, wenn die Nachmieter nicht ihrer
Vorstellung entsprechen oder zu geringen Ankommen haben?
Ich meine, das Recht einen Nachmieter stellen zu dürfen, muß schriftlich vereinbart worden sein. Liegt dieses nicht vor, ist der Vermieter wohl auch nicht verpflichtet, vorzeitig einen anderen Mieter zu akzeptieren. Das Beste wäre also, N. würde für ihre Wohnung wohl einen passenden Nachmieter finden, der „evtl.“ dem Vermieter auch zusagt und der dann auch evtl. einen vorzeitigen Auszug von A. akzeptiert (Mietaufhebungsvertrag), und einen vorzeitigen Auszug von N. aus ihrer Wohnung in die Wohnung von A. (Mietaufhebungsvertrag alte Wohnung, neuer Mietvertrag neue Wohnung). Ansonsten wird beiden wohl nichts anderes übrig bleiben, als die normale Kündigungsfrist abzuwarten. Zu geringes Einkommen bei einem Nachmieter kann ein Ablehnungsgrund sein, auch bei schriftlicher Vereinbarung, das ein Nachmieter gestellt werden darf.
Ist
das dann Problem von A.? Ich habe gehört dass das
funktionieren könnte, dass A. dann trotz der Kündigungsfrist
früher raus kann, ohne weiter Miete zu zahlen. Aber ich weiß
nicht, ob das wirklich so ist. Bitte sagt mir, was richtig
ist.
Siehe obige Antworten.
Danke
Nadja
Ich habe folgendes zu klären.
Angenommen hat A. seine Wohnung zum 30.09.2005 gekündigt. Eine
Nachbarin(N) möchte von oben (Dachgeschoss) nach unten in
seine Wohnung umziehen. Das wäre kein Problem sagt der Berater
bei der Baugenossenschaft, nur hat er keinen Nachmieter für
die Wohnung der N., also kann es dazu kommen, dass sie
Doppelmiete zahlen sollte. Wenn sie das nicht möchte… was
dann? Was ist, wenn A. bei der Baugenossenschaft noch zwei
Nachmieter vorstellt? Was ist, wenn die Nachmieter nicht ihrer
Vorstellung entsprechen oder zu geringen Ankommen haben? Ist
das dann Problem von A.? Ich habe gehört dass das
funktionieren könnte, dass A. dann trotz der Kündigungsfrist
früher raus kann, ohne weiter Miete zu zahlen. Aber ich weiß
nicht, ob das wirklich so ist. Bitte sagt mir, was richtig
ist.
Hallo Nadja,
die Stellung eines Nachmieters muss entweder im Mietvertrag vereinbart sein oder der VM muss der Stellung eines Nachmieters schriftlich zustimmen. Hierbei hat der VM ( auch eine Wohnungsgesellschaft) eine Prüfmöglichkeit bis zu drei Monaten.
Eine Umsetzung im Haus kann nur mit Zustimmung der Genossenschaft erfolgen. Wobei mir eines nicht einleuchtend erscheint. Baugenossenschaften führen Wartelisten. Mir sind weder regional noch überregional ( Zusammenarbeit mit mehreren bundesweit tätigen Baugenossenschaften ) Baugenossenschaftemn bekannt, die keine Wartelisten führen. Der Berater dürfte hier mit einer Hinhaltetaktik arbeiten.
Grüsse Günter