Aänderungskündigung, wirtschaftlich begründet

Hallo Rechts-Experten,

welche Möglichkeiten hätte der Arbeitnehmer in folgendem Fall:

Vorgeschichte:
Der AN ist seit Mitte 2000 in einem Betrieb (Privatwirtschaft, ohne Betriebsrat) in Vollzeit angestellt. Laut seinem Arbeitsvertrag erhält er ein 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld. Im gesamten Unternehmen sind ca 80 - 100 Personen beschäftigt, jedoch bayernweit verteilt auf Außenstellen (ca. 20, in einer Zentrale werden alle kaufm. „Hintergrund“-Abrechnungen erledigt). In der Dienststelle des AN selbst sind 6 Mitarbeiter (gemischt Teil- und Vollzeit).
Der AN wurde für diesen Niederlassungssitz eingestellt, jedoch könnte er nach Absprache auch in anderen Orten bei dringendem Arbeitsbedarf beschäftigt werden.
Er habe laut Vertrag eine Kündigungsfrist von 4 Wochen (zum Monatsende), der Arbeitgeber eine gesetzliche Kündigungsfrist.

Der Arbeitgeber hat für das Jahr 2005 kein 13. Monatsgehalt mehr für alle MA ausbezahlt. Der AG begründete dies mit schlechter wirtschaftlicher Lage. Der MA hat für das Jahr 2005 schriftlich auf die Auszahlung verzichtet.

Nun zum aktuellen Fall:
Für das Jahr 2006 erhielt der AN ein „Angebot“ der Firma, ab sofort (für immer) auf alle Zusatzzahlungen (13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld) zu verzichten. Im Gegenzug würden die MA am Gewinn beteiligt werden.
Der MA hat dieses Angebot nicht angenommen und nun eine betriebsbedingte Änderung des Arbeitsverhältnisses erhalten.

Der Wortlaut ist wie folgt:
Infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage der Firma kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus betriebsbedingten Gründen zum 28.02.2007.
Gleichzeitig wird ab 01.03.2007 ein neuer Arbeitsvertrag angeboten.
Dieser beinhaltet, dass das 13. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld nicht mehr bezahlt werden.

Wenn der AN dieses Angebot nicht annimmt, würde das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2007 enden.

Der AN hat folgende Fragen:

  • Laut Vertrag besteht für den AG gesetzliche Kündigungsfrist. Diese wäre bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit 6 Monate. Ist dies korrekt? Wenn ja, ab wann würde die Frist gelten? Müsste der Betrieb erneut kündigen?
  • Wenn der AN das Angebot nicht annimmt, wird er gekündigt. Welche Konsequenzen ergibt das für den Anspruch auf Arbeitslosengeld?
  • Welche Möglichkeiten hätte der AN noch? Er hat die Vereinbarung nicht unterschrieben, da eine Gewinnausschüttung nie umgesetzt wird. Es sind mehrere Betriebe ineinander „verflochten“, wodurch etwaige Gewinne vorbeugend umgeschichtet werden könnten. Da ist ihm der Spatz in der Hand (13. Monatgehalt) lieber.
  • In der Niederlassung des AN sind die Stellen sehr knapp bemessen. Wenn nun die Kündigung aus wirtschaftl. Gründen ausgesprochen wird, könnte dann diese Stelle überhaupt nachbesetzt werden? (diese Niederlassung für sich alleine macht nämlich schon Gewinn, nur werden alle Niederlasungen in einen Topf geworfen, und dann kommt halt ein Minus raus)

Der AN hat nächste Woche einen Termin beim Anwalt, möchte sich aber vorher schon Gedanken über mögliche Eventualitäten machen.
Und er bewirbt sich natürlich schon auf freie Stellen.

Danke für weitere ihm hilfreiche Hinweise.

Schöne Grüße

Lahela

Auch hallo.

Hallo Rechts-Experten,

Hält sich in Grenzen.

Der AN ist seit Mitte 2000 in einem Betrieb (Privatwirtschaft,
ohne Betriebsrat) in Vollzeit angestellt.(…)
Er habe laut Vertrag eine Kündigungsfrist von 4 Wochen (zum
Monatsende), der Arbeitgeber eine gesetzliche Kündigungsfrist.
Wenn der AN dieses Angebot nicht annimmt, würde das
Arbeitsverhältnis zum 28.02.2007 enden.

  • Laut Vertrag besteht für den AG gesetzliche Kündigungsfrist.
    Diese wäre bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit 6 Monate.

Sicher ? FAQ:1990 -> knapp 6 Jahre macht 2 Monate K.frist

  • Wenn der AN das Angebot nicht annimmt, wird er gekündigt.
    Welche Konsequenzen ergibt das für den Anspruch auf
    Arbeitslosengeld?

Da er nicht selbst kündigt, dürfte das keine Auswirkung haben.
Man kann aber so gemein sein und die Nichtannahme des neuen Vertrags als
(provozierte) Eigenkündigung interpretieren…

Der AN hat nächste Woche einen Termin beim Anwalt, möchte sich
aber vorher schon Gedanken über mögliche Eventualitäten
machen.
Und er bewirbt sich natürlich schon auf freie Stellen.

Das wird wohl das Beste sein.

HTH
mfg M.L.

Hallo Rechts-Experten,

Hallo Lahela (ich bin zwar kein Experte, aber ich antworte trotzdem mal)

Der MA hat dieses Angebot nicht angenommen und nun eine
betriebsbedingte Änderung des Arbeitsverhältnisses erhalten.

Wann genau ist „nun“ (= an welchem Datum erhalten)?

  • Laut Vertrag besteht für den AG gesetzliche Kündigungsfrist.
    Diese wäre bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit 6 Monate.
    Ist dies korrekt?

Nö. Wie kommst du auf 6 Monate? http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html Außerdem spielt das Alter des AN auch noch eine Rolle.

Wenn ja, ab wann würde die Frist gelten?

Ab Erhalt der (schriftlichen) Änderungskündigung. (deshalb die Frage nach dem Datum oben)

Müsste der Betrieb erneut kündigen?

Inwiefern erneut kündigen?

Welche Konsequenzen ergibt das für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld?

Kommt drauf an.

  • Welche Möglichkeiten hätte der AN noch? Er hat die
    Vereinbarung nicht unterschrieben, da eine Gewinnausschüttung
    nie umgesetzt wird.

Das kommt drauf an, wann der AN die Vereinbarung erhalten hat. Ansonsten siehe http://bundesrecht.juris.de/kschg/__2.html

  • In der Niederlassung des AN sind die Stellen sehr knapp
    bemessen. Wenn nun die Kündigung aus wirtschaftl. Gründen
    ausgesprochen wird, könnte dann diese Stelle überhaupt
    nachbesetzt werden?

Wir kennen doch die Verhältnisse dort gar nicht. Wie soll man das beurteilen.

MfG

Hallo,

Der MA hat dieses Angebot nicht angenommen und nun eine
betriebsbedingte Änderung des Arbeitsverhältnisses erhalten.

Wann genau ist „nun“ (= an welchem Datum erhalten)?

Den Brief hatte der MA am 22.12.2006 im Briefkasten.

  • Laut Vertrag besteht für den AG gesetzliche Kündigungsfrist.
    Diese wäre bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit 6 Monate.
    Ist dies korrekt?

Nö. Wie kommst du auf 6 Monate?
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html Außerdem spielt das
Alter des AN auch noch eine Rolle.

ok, das stimmt, das war eine Fehlinformation vom MA

Wenn ja, ab wann würde die Frist gelten?

Ab Erhalt der (schriftlichen) Änderungskündigung. (deshalb die
Frage nach dem Datum oben)

Müsste der Betrieb erneut kündigen?

Inwiefern erneut kündigen?

die Frage hat sich dann geklärt, da ja im Schreiben gleich die Kündigung ausgesprchen wurde üfr den Fall, dass der neue Vertrag nicht angenommen wird.

Welche Konsequenzen ergibt das für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld?

Kommt drauf an.

  • Welche Möglichkeiten hätte der AN noch? Er hat die
    Vereinbarung nicht unterschrieben, da eine Gewinnausschüttung
    nie umgesetzt wird.

Das kommt drauf an, wann der AN die Vereinbarung erhalten hat.
Ansonsten siehe http://bundesrecht.juris.de/kschg/__2.html

die Vereinbarung wurde den MA irgendwann im November 2006zugestellt, den genauen Termin müßte noch erfragt werden. Es wurde auch ein Termin zur Rücksendung gesetzt, für Anfang Dezember 2006.

  • In der Niederlassung des AN sind die Stellen sehr knapp
    bemessen. Wenn nun die Kündigung aus wirtschaftl. Gründen
    ausgesprochen wird, könnte dann diese Stelle überhaupt
    nachbesetzt werden?

Wir kennen doch die Verhältnisse dort gar nicht. Wie soll man
das beurteilen.

Das wird morgen beim Arbeitsgericht vor Ort nachgefragt, da gibt es eine Beratungsstelle.

Vielen Dank für deine Antworten!
Schöne Grüße
Lahela

Hallo,

Das kommt drauf an, wann der AN die Vereinbarung erhalten hat.
Ansonsten siehe http://bundesrecht.juris.de/kschg/__2.html

die Vereinbarung wurde den MA irgendwann im November
2006zugestellt, den genauen Termin müßte noch erfragt werden.
Es wurde auch ein Termin zur Rücksendung gesetzt, für Anfang
Dezember 2006.

Ähm nee, Missverständnis. Gemeint von mir war immer die Änderungskündigung. Durch das Nichtunterschreiben der vorherigen Vereinbarung hat sich ja nichts verändert.

Bei welchem Arbeitsgericht gibts denn ne Rechtsberatung? *michmalwunder*

MfG

Bei welchem Arbeitsgericht gibts denn ne Rechtsberatung?
*michmalwunder*

MfG

na wie es ausschaut bei dir nicht, kenn das aber bei uns auch so.

grüße

Na, ich weiß nicht
Hi!

Bei welchem Arbeitsgericht gibts denn ne Rechtsberatung?
*michmalwunder*

na wie es ausschaut bei dir nicht, kenn das aber bei uns auch
so.

Meine Cousine hat den Job bis vor einigen Monaten gemacht.

Ich weiß nicht, ob ich mich von einer Rechtspflegerin (DAS ist ihre Berufsausbildung) in juristischen Fragen beraten lassen würde, was sie, wie gesagt, nicht darf.
http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht_XI…

Zitat:smiley:ie Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht kann dem rechtsuchenden Arbeitnehmer sagen, was zu tun ist und bei der Klageerhebung Hilfestellung leisten. Allerdings darf das Arbeitsgericht nicht eine ausführliche Rechtsberatung und Betreuung der Klägerin Roswitha durchführen. Dafür wären Rechtsanwälte und Gewerkschaften zuständig.

LG
Guido

Ich weiß nicht, ob ich mich von einer Rechtspflegerin (DAS ist
ihre Berufsausbildung) in juristischen Fragen beraten lassen
würde, was sie, wie gesagt, nicht darf.

hallo!

da hast du absolut recht, sie darf es offiziell nicht, und wenn überhaupt, kann sie aus dem nähkästchen plaudern, aber ich wollte damit nur andeuten, dass mir das plaudern einer rechtspflegerin evtl. kompetenter als kontrollmeinung gelten würde, wie das eines forums.

zweite diagnose, vor der alles entscheidenden OP

lg retour

off topic
Hi!

aber
ich wollte damit nur andeuten, dass mir das plaudern einer
rechtspflegerin evtl. kompetenter als kontrollmeinung gelten
würde, wie das eines forums.

Da hege ich meine Zweifel, zumal hier von den ernstzunehmenden Leuten im Zweifel der Hinweis auf einen FA für Arbeitsrecht kommt.

Und Leute, die sich zu weit hinauslehnen, werden von den hier ernstzunehmenden Leuten recht schnell „korrigiert“…

LG
Guido

Da hege ich meine Zweifel, zumal hier von den ernstzunehmenden
Leuten im Zweifel der Hinweis auf einen FA für Arbeitsrecht
kommt.

Und Leute, die sich zu weit hinauslehnen, werden von den hier
ernstzunehmenden Leuten recht schnell „korrigiert“…

da hast du gewiss recht, nur weiß man oft nicht wer als „ernstzunehmend“ gelten kann oder muss. außerdem möchte ich den rechtspflegern/innen eine lanze brechen, indem ich auch diesen bestätige, dass sie einem an einen fachanwalt verweisen.

ich habe weder was gegen die leute, die sich zu weit hinauslehnen, noch die, die sie korrigieren. letztere sind mir aber entschieden lieber.

auch LG