Ab Mietbeginn bzw. letzten Schönheitsreparatur

Seid gegrüßt,

Ich bin ein wenig mit dem Juristendeutsch in einem Mietvertrag überfordert. In diesem Mietvertrag steht der folgende Satz:

„In der Regel werden Schönheitsreparaturen aller 5 Jahre, gerechnet ab Mietbeginn bzw. der
letzten Schönheitsreparatur notwendig sein.“

Der Mieter hat nun Angst, dass der Vermieter kurze Zeit nach Einzug auf ihn zukommt und Schönheitsreparaturen verlangt, da diese mehr als 5 Jahre zurückliegen. Der Vermieter hingegen meint, dass diese Klausel bedeutet, dass Schönheitsreparaturen in der Regel alle 5 Jahre nach Mietbeginn fällig werden.

Welche Interpretation ist die Richtige?

Es gilt für die ersten 5 Jahre das Datum des Vertagsabschlusses. Danach gelten die jeweils folgenden 5 Jahre Abstand.

Es kommt darauf an, was bzgl. Dieser regelungen insgesamt im MV geschrieben steht und ob der Mieter einen Schönheitsreparaturckstau schon ünernahm. Aus einem Satz zu urteilen ist problematisch und weil es diesbzgl. Kein Gesetz gibt, ist man auf inhalte der rechtsprechung angewiesen. Es steht sehr viel on diesem zeug im netz -weiter googeln!

In der Regel, heißt nach Bedarf. Sollte es nach 5 Jahren noch immer ansehnlich sein, muss nicht renoviert werden. Damit es keine Missverständnisse gibt, wird eine Zeitbegrenzung aufgeführt. Der Vermieter kann mit einer solchen Klausel die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen. Er kann dies aber nicht zu festen Fristen tun. Würden die Wörter " in der Regel" nicht im Satz stehen, wäre die gesamte Klausel nichtig und der Vermieter müsste renovieren! Sollte allerdings nach einem Jahr Bedarf bestehen, so ist auch dann zu renovieren.