Ab Mietbeginn bzw. letzten Schönheitsreparatur

Seid gegrüßt,

Ich bin ein wenig mit dem Juristendeutsch in einem Mietvertrag überfordert. In diesem Mietvertrag steht der folgende Satz:

„In der Regel werden Schönheitsreparaturen aller 5 Jahre, gerechnet ab Mietbeginn bzw. der
letzten Schönheitsreparatur notwendig sein.“

Der Mieter hat nun Angst, dass der Vermieter kurze Zeit nach Einzug auf ihn zukommt und Schönheitsreparaturen verlangt, da diese mehr als 5 Jahre zurückliegen. Der Vermieter hingegen meint, dass diese Klausel bedeutet, dass Schönheitsreparaturen in der Regel alle 5 Jahre nach Mietbeginn fällig werden.

Welche Interpretation ist die Richtige?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Welche Interpretation ist die Richtige?

In den ersten 5 Jahren nach Mietbeginn „nach Mietbeginn“, nach dieser ersten Renovierung dann wieder alle 5 Jahre. Wobei dies sowieso keine starren Fristen sind (sein dürfen), sondern vom tatsächlichen Verschleiß auszugehen ist.

Gruß
smalbop