Ab wann 1. Elternzeit bei 2. Kind unterbrechen?

Hallo zusammen,

folgendes Szenario: Eine junge Mutter erwartet ein 2. Kind, das im 3. Jahr der bisherigen Elternzeit geboren wird. Die zweite Elternzeit soll 3 Jahre laufen (Meldung 1+2), und der gesparte Rest der ersten Elternzeit soll sich daran dann anhängen.

Zu wann unterbricht sie die erste Elternzeit idealerweise? Zum Tag der Geburt des 2. Kindes, oder geht das auch schon 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (Mutterschutzfrist)? Evtl. auch rückwirkend taggenau möglich? Bis zu welchem Zeitpunkt muss sie dem Arbeitgeber die Unterbrechung mitgeteilt haben?

Die junge Mutter geht in der Elternzeit keinerlei Erwerbstätigkeit nach, ist als Angestellte gesetzlich über sich selber versichert (in Elternzeit beitragsfrei), also nicht familienversichert. Nach meiner Kenntnis ist die gesetzliche Krankenversicherung auch in der Mutterschutzzeit beitragsfrei.

Vielen Dank!

Hallo,

die Mutterschutzfrist unterbricht die 1. Elternzeit nicht, aber man kann einen Antrag auf Neuverteilung der Elternzeit für Kind 1 stellen.
http://dejure.org/gesetze/BEEG/16.html (Abs. 3)

Den der AG nur nach billigem Ermessen ablehnen darf.
http://dejure.org/gesetze/BEEG/15.html (Abs. 2)
http://www.sauerborn.de/aktuelles/aktuelles-arbeitsr…

VG
EK

die Mutterschutzfrist unterbricht die 1. Elternzeit nicht,
aber man kann einen Antrag auf Neuverteilung der Elternzeit
für Kind 1 stellen.
http://dejure.org/gesetze/BEEG/16.html (Abs. 3)

Die Frage zielte eher darauf ab, ob eine Unterbrechung zum Beginn der Mutterschutzfrist für besagte hypothetische Mutter sinnvoll wäre (AN, GKV), oder erst zum Tag der Geburt des zweiten Kindes.

Hallo,

die gegebene Antwort war, dass die Unterbrechung der Elternzeit für Kind 1 wegen der Mutterschutzfrist von Kind 2 gar nicht zulässig ist, weil das so im Gesetz steht, das ich mit Quelle und Absatz zitiert habe. Vielleicht habe ich mich aber auch nicht klar genug ausgedrückt oder der Gesetzestext ist zu unübersichtlich, so dass ich dann nochmal mit dem Batman-Scheinwerfer das Augenmerk auf folgende fett gedruckte Passage lenken möchte:

§ 16 BEEG
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden ; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

Insofern besteht die Alternative gar nicht. Sie kann also nur Elternzeit nach der Mutterschutzfrist für Kind 2 beantragen und mit dem Arbeitgeber dann über die Übertragung des nicht genommenen verbleibenden Rests der Elternzeit für Kind 1 im Anschluss an die Elternzeit von Kind 2 verhandeln. Was der Arbeitgeber ablehnen darf, aber nicht „einfach so“, sondern nur aus billigem Ermessen, d.h. er muss schon Gründe haben, weshalb er die Übertragung nicht will.

VG
EK

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