Ab wann bin ich Wohnungseigentuemer, wenn ich heute einen Kaufvertrag beim Notar mache?

Kann ich den Zeitpunkt wann ich Eigentuemer bin selbst bestimmen und auch so speziell eintragen lassen vom Notar.

Relevant ist das Datum der Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch. Darauf kann man im Vertrag nur wenig Einfluß nehmen, weil das Grundbuchamt da seine Finger im Spiel hat und schon einmal etwas Zeit brauchen kann - je nach Geschäftsaufkommen oder weil gerade eine neue Software eingesetzt wird oder weil der Mitarbeiter krank ist oder oder oder.

Eigentümer biste mit der Eintragung im Grundbuch. Bis dahin biste „nur“ Besitzer.
http://hildebrandt-maeder.de/sites/Immobilienrecht.php?pageid=23 rames90

Habe ich auf den Eintrag in das Grundbuch einen Einfluss?

Moin,
Möchtest du die Eintragung beschleunigen? In Aachen dauert die Eintragung etwa 3 bis 4 Wochen, in Bad Segeberg kann es aktuell 8 Monate dauern. Die digitalisieren ihre Akten.
Du kannst versuchen, die Sachbearbeiter zu nerven, viel mehr geht nicht. Ob das die Eintragung beschleunigt, ist ungewiss.

Ulrich

Nun im Innenverhältniss zwischen den Vertragsaprteien ist das möglich und auch das alltägelich vorgehen. Im Aussenverhätniss ist der Grundbucheintrag ( wie schon beschreiben) ausschlaggebende.

Was soll denn da im Innenverhältnis geregelt werden? Daß zwar ein früher Eigentumsübergang erfolgt, der aber für keine der Parteien und auch nicht gegenüber Dritten wirksam ist? Wofür soll eine solche, völlig unwirksame und rechtlich nicht durchsetzbare Regelung dann gut sein? Was man vereinbaren kann (und auch regelmäßig vereinbart wird), ist ein vom Eigentumsübergang unabhängiger Gefahrenübergang - vulgo: Schlüsselübergabe.

Oh doch das wird einiges Zeitlich geregelt z.b.

  • Übergab des Objektes
  • Übernahme der laufenden Kosten
  • Anspruch der Einnahmen wie Miete oder Pacht
  • Wer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht
  • Das Risiko der Verschlechterung oder zufälligen Untergangs
  • Recht Mietverträge abzuschließen / zu kündigen (Vollmacht nötig)
  • Umbauten zu tätigen

bei ganz klassisch geführten Grundbuchämter kann so eine Eintragung schon mal gut bis zu 2 Jahren dauern, so lange möchte der Erwerber aber nicht warten.

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Das hat nichts mit dem Eigentumsübergang zu tun, sondern betrifft den von mir genannten Gefahrenübergang, den man im Vertrag regeln kann.

Wie schon erwähnt wurde, dauert die Eigentumsumschreibung in der Regel einige Wochen, wenn nicht gerade einer der von mir genannten Faktoren zutrifft (MA krank, Softwareumstellung usw.). Dann kann es im Einzelfall mal einige Monate dauern, was aber die Ausnahme ist. Daher regelt man den Gefahrenübergang und alles andere im Kaufvertrag, aber eben nicht den Eigentumsübergang, den man - wie ich schrieb - nicht (bzw. nicht wirksam) regeln kann. Im übrigen wird der Käufer ja durch die Auflassungsvormerkung geschützt.

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was sagt der Gesetzgeber dazu. Wird so etwas nicht gesetzlich geregelt? Kann ich heute einen Kaufvertrag abschliessen und es so regeln , dass ich erst in 4 Monaten die Wohnung nutze und Eigentuemer bin?

https://dejure.org/gesetze/BGB/873.html

Der Eigentumsübergang erfolgt mit Umtragung im Grundbuch. Den Gefahrenübergang kann man hingegen nach Belieben im Kaufvertrag regeln.

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