ich habe gerade ein problem. ich habe erst am 04. Juni 2002 meinen krad-führerschein gemacht.
eigentlich gilt ja die drosselungsfrist von ca. 35ps für 2 jahre. ich dürfte also ab dem 4.6.04 „offen“ fahren.
nun gibt es doch aber auch die lebensaltergrenze… ich werde am 24.04.04 mein 25. lebensjahr vollenden.
ab wann kann ich nun offen fahren? 24.04. oder 04.06.?
wäre alles nicht so entscheidend, wenn ich nicht im april zum tüv müsste. ich würde gerne die allgemeine prüfung mit dem check für die entdrosselung zusammenlegen auf ende april.
hi,
also du darfst ab 4.6.04 offen fahren nach meiner Meinung nach.
Allerdings irrietiert mich das mit den 25 Jahren.
Frag doch einfach mal nach beim Strassenverkehsamt(Führerscheinstelle)
Geht auch Telefonisch.
Gruß Anno
ich habe gerade ein problem. ich habe erst am 04. Juni 2002
meinen krad-führerschein gemacht.
eigentlich gilt ja die drosselungsfrist von ca. 35ps für 2
jahre. ich dürfte also ab dem 4.6.04 „offen“ fahren.
nun gibt es doch aber auch die lebensaltergrenze… ich werde
am 24.04.04 mein 25. lebensjahr vollenden.
ab wann kann ich nun offen fahren? 24.04. oder 04.06.?
wäre alles nicht so entscheidend, wenn ich nicht im april zum
tüv müsste. ich würde gerne die allgemeine prüfung mit dem
check für die entdrosselung zusammenlegen auf ende april.
also nochmal konkreter: § 6 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
" Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46."
heisst das nun: die 2 jahresfrist endet spätestens mit vollendung des 25. lebensjahres, oder leider, dass man nur gleich offen fahren darf, wenn man den führerschein erst nach vollendung des 25. lebensjahres macht?
hmmmm, ich tendiere leider zu 2., jemand genaues schon selber erfahren?
"Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf
von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von
Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW
und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr
als 0,16 kW/kg.
Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr
vollendet haben , die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.
endgültige Antwort
wenn jemand mit 25 den 1er macht kann er offen fahren, ist jemand unter 25 hat er 2 jahre beschränkung auch wenn er das 25 erreicht hat.
also 24 jahre alt offen ab 26
Gruß Anno
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