hallo.
angenommen, ein mieter zahlt für zwei aufeinanderfolgende monate (z.b. januar und februar) keine miete. die märz-miete wird wieder normal gezahlt.
die mietzahlung sei vertragsgemäß zum dritten werktag des jeweiligen monats fällig.
nach meinem verständnis von §543, Abs. 3 BGB
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könnte sich der vermieter entweder auf Abs. 3a ("…für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete […] in Verzug") berufen und nach dem dritten werktag im märz eine fristlose kündigung aussprechen
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oder er begründet die fristlose kündigung nach dem dritten werktag im april mit Abs. 3b BGB ("…in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.").
also:
erster versäumter zahlungstermin: anfang februar (ab da beträgt die minderzahlung zwei monatsmieten)
zweiter versäumter zahlungstermin: anfang märz
dritter („mehr als zwei“) versäumter zahlungstermin: anfang april -> kündigung
ist das so richtig?
gruß
michael