"Sobald aber ein Entgelt- wenn auch nur in geringfügiger Form-gezahlt wird, liegt ein Mietverhältnis vor. "
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kein-Mietvertrag-__f…
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-einer-une…
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/leihe.htm
Kommt durch diesen Kaufvertrag ein Mietverhältnis zwischen dem Käfer und den Bewohnern zu stande? Wenn ja, ab wann?
Hat denn der Erwerber nach diesen wesentlichen, kaufpreisbeeinflussenden Umständen nicht vor Abschluss des Kaufvertrags gefragt?
Wenn jemand ein Objekt zur Selbstnutzung erwerben möchte, ist es dem Erwerber immer zu empfehlen nur eine „mieterfreie“ Wohnung zu erwerben. Ansonsten handelt er sich oft unüberschaubare Probleme und Verzögerungen ein.
Möglicherweise bestand vorher ein „Leihvertrag“, der ganz einfach durch den „Alteigentümer“ hätte beendet werden können, spätestens seit den Vereinbarungen im Kaufvertrag wurde aber hier ein Mietverhältnis begründet, welches automatisch Kraft Gesetzes auf den Erwerber übergegangen ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566.html
Sollte dies der Fall sein, will der Käufer einen Zeitmietvertrag mit ihnen abschliessen, welcher bis zum 31.12.2013 gilt. Als Begründung wird Eigenbedarf wegen Zusammenlegung der Wohnungen und die Renovierung der Böden, Decken, Elektrik,… geltend gemacht.
Das wäre dann eine Vertragsänderung - darauf hat der Erwerber allerdings keinen Anspruch - das hängt einzig vom Wohlwollen des Mieters ab.
Möglich wäre eine Eigenbedarfskündigung als einseitige Willenserklärung des Vermieters. Maßgeblich ist hier, seit wann ein Mietverhältnis vorliegt (also seit wann ein Nutzungsentgelt gezahlt wird), denn daraus ergeben sich wiederum die Kündigungsfristen - für den Vermieter=Erwerber 3, 6 oder 9 Monate.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html
Möglicherweise bezieht die Rechtsprechung „seit der Überlassung des Wohnraums“ aber auch schon auf den Zeitpunkt ab unentgeltlicher Nutzungsüberlassung.
Vielleicht wurde aber auch gleich im Kaufvertrag und/oder im Zusammenhang mit diesem eine Räumungsvereinbarung mit den Nutzern/Mietern geschlossen. Dazu sollte der vertragsfertigende Notar Auskunft geben können.