Hallo!
Vor Gericht hat man nach §383 ZPO ein Zeunisverweigerungsrecht,wenn es um eine Person geht,mit der man in einem bestimmten Verhältnis steht (u.a. Verwandte bis zu einem gewissen Grad,aber auch Lebenspartner). Nun folgender Fall:
Person A lebt seit 2005 mit Person B in einer Lebenspartnerschaft zusammen. B ist ihrerseits Tochter von Person C. Nun heiraten 2015 A und B,so daß C zum Schwiegervater/-mutter von A wird. Somit bekommen A+C ein gegenseitiges Zeugnisverweigerungsrecht. Soweit,sogut.
Gegen C läuft seit 2014 eine Zivilklage,dessen Verhandlung erst für 2016 angesetzt ist. Zu diesem Verfahren wird auch A als Zeuge geladen.
Meine Frage: Gilt das Zeugnisveweigerungsrecht von A bzw C auch für die Zeit bevor beide verwandt waren ?
Die Idee hinter dem Gesetz ist, dass der Familienverband ein besonders geschützter Raum ist in welchem unbedingtes Vertrauen herrscht.
Dazu gehören natürlich auch Dinge, welche man seinem Ehepartner erst nach der Trauung über seine Vergangenheit erzählt. Zudem ist es eine Person auch nicht zumutbar Tagebuch zu führen, aus welchem dann hervorgeht was einem wann erzählt wurde.
Wird erfährt der zukünftige Ehepartner etwas am Polterabend, würde er sich, wegen Zeugnisverweigerung, strafbar machen, erfährt er es einen Tag später, würde es unter das Zeugnisverweigerungsrecht fallen. Juristisch gäbe es sogar einen Unterschied zwischen 1Minute vor und nach der Trauung…
Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch noch nach einer Scheidung.
Ja,denn sonst würde der Schutzzweck des § 383 unterlaufen .
Denn wie lautet § 383 ZPO ?
…diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
Es ist also darauf abgestellt, ob man zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung verschwägert ist ( trifft hier zu) oder es war (also nach inzwischen erfolgter Scheidung etwa).
Das würde mich in dieser Schönheit aber echt verwundern. Das Standesamt geht ab Anmeldung zur Eheschließung von einer Verlobung aus. Unter Verlobten gilt aber auch das Zeugnisverweigerungsrecht. Oder hat sich da etwas seit den 80-ern des letzten Jahrhunderts geändert.
Etwas anderes mag es gegen die zukünftigen Schwiegereltern gelten. Aber wer macht schon Polterabend am Tag einer Gerichtsverhandlung.