gerne wüßte ich, ab wann eine UG oder GmbH als gegründet gilt?
Notar, Handelsregistereintrag, Gewerbeschein…?Was muss davon jeweils vorhanden sein?
Auf diversen Internetseiten bekam ich sinngemäß zu lesen: „Hier startet demnächst…“ Ist es rechtens, eine Internetplattform bereits am Laufen zu haben, wenn noch gar keine gewerblichen Maßnahmen erfolgen bzw. das Unternehmen selbst noch in der Gründung sich befindet?
eine GmbH besteht ab dem Moment, wo sie ins Handelsregister eingetragen wird.
Zwischen dem (notariell beurkundeten) Gesellschaftsvertrag und der Eintragung ins Handelsregister gibt es eine Vor-GmbH (kenntlich zu machen durch den Zusatz „GmbH i.G.“).
Diese kann bereits unternehmerisch und werbend tätig sein, aber die Haftung der Gesellschafter (und auch des Geschäftsführers) funktioniert bei ihr anders als bei einer GmbH.
gerne wüßte ich, ab wann eine UG oder GmbH als gegründet
gilt?
Notar, Handelsregistereintrag, Gewerbeschein…?Was muss davon
jeweils vorhanden sein?
Bei einer GmbH (die UG ist nur eine Spezialform der GmbH) ist das relativ klar geregelt. Bei einem eingetragenen Kaufmann besteht dort tatsächlich eine Gesetzeslücke.
Man kann den Gewerbeschein erst nach der HRA-Eintragung beantragen. Die Firma gilt mit der HRA-Eintragung als gegründet.
Man kann also eingetragener Kaufmann ohne Gewerbe sein.
Man übrigends auch eine unselbstständige Zweigstelle ohne zugehörige Hauptstelle gründen. Entsprechend muss der Zweck des Gewerbes auch nicht übereinstimmen.
wenn die Gewerbeanmeldung Voraussetzung für das Bestehen eines Gewerbes wäre, stimmte das.
Weil sie aber keinen konstitutiven, sondern deklaratorischen Charakter hat, ist ein Kaufmann, der im Handelsregister eingetragen ist, aber sein Gewerbe noch nicht angemeldet hat, genauso ein Kaufmann mit Gewerbe wie nach der Anmeldung auch.