Hallo!
Man muss in Zulassungsanträgen ja mitunter angeben, ob man Prüfungen abgelegt hat… Ab wann gilt eine Prüfung als abgelegt? Meine Vordiplomsprüfung besteht aus etwa 25 Klausuren und mündl. Prüfungen und einigen Praktika usw.
Aber ab wann hab ich die Prüfung abgelegt? Wenn ich jede benötigte Prüfung beendet habe und noch von keine davon mit nicht bestanden bewertet wurde oder erst, wenn jede Prüfung mit bestanden bewertet wurde?
(Ich habe keine Angst durchzufallen, sondern will die rechtlichen Möglichkeiten und zeitlichen Gegebenheiten eines Doppelstudiums abklären.)
Gruß, Stefan
Hallo Stefan, alter Drachengott
Wenn ich jede
benötigte Prüfung beendet habe und noch von keine davon mit
nicht bestanden bewertet wurde oder erst, wenn jede Prüfung
mit bestanden bewertet wurde?
Na, da kann ic dir aber auch als Nichtjurist sagen:
Letzteres natürlich. Prüfungen, die noch nicht sicher als bestanden beurteilt wurden, sind nicht das Schwarze unter dem Fingernagel wert.
Gruß,
Branden
Hallo Branden!
Es geht darum… bei nem Zulassungsantrag oder einer Immatrikulation muss man ja eine eidesstattliche Erklärung ablegen, noch keine (Zwischen)Prüfung abgelegt zu haben. Darf man das ankreuzen, wenn man die Klausur schon geschrieben hat… aber noch keine Note bekommen hat?
Stefan
Darf
man das ankreuzen, wenn man die Klausur schon geschrieben
hat… aber noch keine Note bekommen hat?
Das ist in der Tat eine very sophisticated verzwickte Frage…
Man könnte sich zumindest darauf herausreden, ass man erst ewas „abgelegt“, also beiseite gelegt, hat, wenn man definitiv mit durch ist, also bestanden hat…
ber frag vielleicht leber einen Juristen…aber nur einen, den du kennst…die anderen wollen immer gleich soviel Geld für ne Beratung haben…
Ich würde das aber wohl mit der oben geannten Ausrede im Hinterkopf ankreuzen…man ist schließlich kein Jurist und muss solche spitzfindigen Fargen nicht einwandfrei beantworten können…
Gruß,
Branden
Hallo Stefan,
was spricht dagegen beim Prüfungsamt anzurufen? Die solltes es eigentlich wissen.
Viel Erfolg bei den Prüfungen!
Gruß Volker
Hallo! - Nach dem geltenden Prüfungsrecht in Baden-Württemberg gilt eine Prüfung dann als abgelegt, wenn dem Kandidaten das Ergebnis schriftlich mitgeteilt wird. Ich nehme an, das gilt zumindest in ähnlicher Weise auch in den anderen Bundesländern. - Als schriftliche Mitteilung gilt im Falle einer schulischen Klassenarbeit die Rückgabe derselben mit der Angabe der Note; im Falle einer Abschlußprüfung gilt auch das sog. „vorläufige“ Prüfungszeugnis, das auch zu Bewerbungen verwendet werden kann.
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