Ab wann gilt Notwehr bzw. Selbstverteidigung?!

Liebe/-r Experte/-in,

da ich seit kurzer Zeit in Hamburg wohne und dass auch in einer gegend mit einem hohem Anteil an Ausnländern und gewaltbereiten Jugendlichen, habe ich natürlich etwas Angst.
Nun habe ich mir ein paar Handgriffe von einem selbstverteidigungstrainer zeigen lassen, mir einen Kubotan und Pfefferspray bestellt.

Allerdings habe ich bedenken in der anwendung dieser Dinge. Undzwar frage ich mich ab wann darf ich es denn einsetzen? Und in welchem Rahmen darf ich mich verteidigen? Gelten erst tätliche Angriffe (schläge, Tritte) als Notwehr bzw. Selbstverteidigung?
Oder setzt dies schon bei bei anrempeln bzw. schupsen oder am Kragen packen ein?

Ich würde mich über schnelle Antworten freuen!

Liebe Grüße

Im Recht, besonders im Strafrecht, diejenige Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist (§32StGB, §227BGB). Die Notwehrlage stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, sodass die Notwehrhandlung selbst nicht rechtswidrig und daher strafbar noch zivilrechtlich unerlaubt ist. Die Notwehrhandlung umfasst die Verteidigung gegen rechtswidrige, gegnwertige oder wenigstens unmittelbar bevorstehende Angriffe auf Leib, Leben oder andere Rechtsgüter (z.B. Vermögen, Ehre, Hausrecht). Notwehrhandlungen sind auch gegen schuldloses Handelnde (insbesondere Kinder und Geistetsgeschörte) zulässig. Die VErteidigung ist nicht nur dem Angegriffenen, sondern, als Nothilfe, zum Schutz eines Rechtsgüter auch jedem anderen gestattet, allerdings nur, wenn der Angegriffene dies auch tatsächlich oder mutmaßlich will.
Zwischen dem angegriffenen Recht und der Beeinträchtigung des Angreifers findet eine Güterabwägung grundsätzlich nicht statt; der Verteidiger darf also z.B., wenn eine Körperverletzung nicht anders abzuwehren ist, den Angreifer auch schwer verletzen oder gar töten (Grundsatz: Das Recht braucht Unrecht nicht zu weichen). Doch haben Rechtsprechung und Wissenschaft die Zulässigkeit einer zur Abwehr erforderlichen Verteidigungsmaßnahme durch sozialethische Einschränkungen begrenzt; danach wird bei ganz geringfügigen Beeinträchtigungen, bei Angriffen von Kindern, Geisteskranken oder Betrunkenen, bei schuldhaft provozierten Angriffen und bei Angriffen einander nahestehender Personen dem Betroffenen - soweit möglich und zunächst - ein Ausweichen zugemutet; auch wird eine zunächst hinhaltende Verteidigung und bei geringfügigen Beeinträchtigungen eine Abwehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verlangt. Überschreitet der Verteidiger das zur Abwehr erforderliche Maß, so spricht man von einem Notwehrexzess (z.B. Töten eines Menschen. wo eine Verletzung genügt hätte). In diesem Fall ist der Täter nach §33 StGB entschuldigt, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat. Hiervon ist die Putativnotwehr, bei der irrtümlicherweise eine in Wahrheit nicht vorhandene Notwehrlage angenommen wird, zu unterscheiden. In diesem Falle kommen die Regeln über Irrtum zur Anwendung(Selbsthilfe).

Bitte wenden Sie sich an einen Strafrechtler

Hallo Phil900,
ich glaube nicht, daß Du bei mir an der richtigen Adresse bist, um eine der wichtigsten Fragen des Strafrechts juristisch einwandfrei beantwortet zu bekommen.
Für gewagt halte ich Deine „Vorbereitungen“ hinsichtlich der präventiven Ausrüstung aber auf alle Fälle; jeder halbwegs gwiefte Verteidiger würde das bereits als Provokation gg. den mit unserem Kulturverhalten nicht bewanderten Immigranten ansehen und damit den Einsatz dieser Defensivgeräte nicht mehr durch die Notwehr(§ 22,IIStGB) als strafbefreienden Tatbestand ansehen wollen und Du wärst im Nachhinein der Straftäter, der die orientirungslosen armen jungen Menschen verletzt hat.
Das ist kein dummes Gelaber von mir, sondern bei der Sozialarbeit in einer Untersuchungs- und Strafhaftanstalt über ca 20 Jahre gewonnene Erfahrung.
Und das merken auch täglich unsere deutschen Polizeibeamten, die bei der Verteidigung von eigenem Leib und Leben zur (Dienst-)Waffe gegriffen haben: sofort werden strafrechtliche Ermittlungen, verbunden mit disziplinarrechtlichen Ermittlungen, ingang gesetzt, wodurch anstehende Beförderungen erstmal flachfallen -egal wie das ausgeht-.
Deine Frage solltest Du aber dennoch an einen zur Rechtberatung Berufenen richten.
Freundliche Grüße an Dich und die, die ebnfalls Deine Befürchtungen hegen und bleibt alle gesund und heile.
Schiebedach

Hi,

Hier sollten mehrere Dinge unterschieden werden:

  1. Sind dieser Kubotan und der Pfefferspray überhaupt erlaubt.

  2. In Fällen im Zusammenhang mit Notwehr ist in der Regel der Beweis wichtig, d.h. kannst Du beweisen, dass ich durch den Einsatz des Kubotan/Pfefferspray eine Gefahr abgewandt habe. Das rein rechtliche spielt in solchen Fällen selten eine Rolle.

  3. Häufig kommt es zum so genannten Notwehrexzess, d.h. der Angegriffene tut mehr als notwendig ist um die Gefahr abzuwehren. Ganz ganz böse wäre z.B. das Einsetzen von Kubotan/Pfefferspray gegen jemanden, der schon am Boden liegt oder wegläuft.

Da ich österreichischer Jurist bin, kann ich dies nicht für Deutschland beantworten.

Liebe Grüße,

Dazu kann ich nichts sagen. Bin kein anwalt.

O.

Auch eine verbale Bedrohung, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine tätlichen Angriff vermuten lässt, kann eine Notwehrsituation begründen.
Beim Anrempeln ist es ziemlich schwer eine Notwehr zu begründen, ebenso beim Schupsen.
Am Kragen gepackt zu werden ist eindeutig ein Angriff.
Grüße - Ernst

sorry, nicht mein Bereich.