Im Recht, besonders im Strafrecht, diejenige Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist (§32StGB, §227BGB). Die Notwehrlage stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, sodass die Notwehrhandlung selbst nicht rechtswidrig und daher strafbar noch zivilrechtlich unerlaubt ist. Die Notwehrhandlung umfasst die Verteidigung gegen rechtswidrige, gegnwertige oder wenigstens unmittelbar bevorstehende Angriffe auf Leib, Leben oder andere Rechtsgüter (z.B. Vermögen, Ehre, Hausrecht). Notwehrhandlungen sind auch gegen schuldloses Handelnde (insbesondere Kinder und Geistetsgeschörte) zulässig. Die VErteidigung ist nicht nur dem Angegriffenen, sondern, als Nothilfe, zum Schutz eines Rechtsgüter auch jedem anderen gestattet, allerdings nur, wenn der Angegriffene dies auch tatsächlich oder mutmaßlich will.
Zwischen dem angegriffenen Recht und der Beeinträchtigung des Angreifers findet eine Güterabwägung grundsätzlich nicht statt; der Verteidiger darf also z.B., wenn eine Körperverletzung nicht anders abzuwehren ist, den Angreifer auch schwer verletzen oder gar töten (Grundsatz: Das Recht braucht Unrecht nicht zu weichen). Doch haben Rechtsprechung und Wissenschaft die Zulässigkeit einer zur Abwehr erforderlichen Verteidigungsmaßnahme durch sozialethische Einschränkungen begrenzt; danach wird bei ganz geringfügigen Beeinträchtigungen, bei Angriffen von Kindern, Geisteskranken oder Betrunkenen, bei schuldhaft provozierten Angriffen und bei Angriffen einander nahestehender Personen dem Betroffenen - soweit möglich und zunächst - ein Ausweichen zugemutet; auch wird eine zunächst hinhaltende Verteidigung und bei geringfügigen Beeinträchtigungen eine Abwehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verlangt. Überschreitet der Verteidiger das zur Abwehr erforderliche Maß, so spricht man von einem Notwehrexzess (z.B. Töten eines Menschen. wo eine Verletzung genügt hätte). In diesem Fall ist der Täter nach §33 StGB entschuldigt, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat. Hiervon ist die Putativnotwehr, bei der irrtümlicherweise eine in Wahrheit nicht vorhandene Notwehrlage angenommen wird, zu unterscheiden. In diesem Falle kommen die Regeln über Irrtum zur Anwendung(Selbsthilfe).