Hallo, Samuel Bergner,
einen Anspruch bzw. ein Recht auf eine Abfindung hast Du nur wenn beispielsweise ein Sozialplan oder Tarifvertrag für Dich gilt. Es gibt seit einigen Jahren auch eine Regelung, bei der Du unter Verzicht einer Kündigungsschutzklage mit dem Arbeitgeber eine Abfindung vereinbaren kannst.
Ich gehe aber davon aus, dass alles oben genannte nicht zutrifft. Sonst würdest Du nicht fragen.
Einen pauschalen gesetzlichen Anspruch (Recht) gibt es in Deutschland nicht. Meistens muss man die Abfindung gerichtlich erstreiten. Dazu musst Du aber eine Kündigungsschutzklage einreichen, die natürlich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abzielen muss.
Für die Errechnung der Abfindungshöhe wird meistens die sogenannte „Schaubsche Faustregel“ angewandt. Danach wird für jedes Jahr der Beschäftigung ein halbes Bruttomonatsgehalt zugrunde legt. Wer also zehn Jahre im Betrieb war, würde fünf Bruttogehälter als Abfindung erhalten.
Ich hoffe, Dich aufgeklärt zu haben.
Gruß W.
Nach wie vor: dies ist nur eine Faustregel, also nur ein Anhaltspunkt.