Ab wann ist Arbeitsverweigerung gegeben?

Hallo,
folgender fiktiver Fall:

Softwareentwickler A ist bei Firma X angestellt und betreut dort ein Softwareprojekt. Dieses Projekt wird in Zusammenarbeit mit einem Forschungsinstitut Y entwickelt.
Nun kommt es zu finanziellen Schwierigkeiten und das Forschungsinstitut übernimmt das Projekt und will auch den Entwickler A übernehmen. Man wird sich schnell einig: Aufgabe wird die WEiterentwicklung der Software sein, falls diese den Arbeitsplatz nicht vollständig finanziert muss für andere Projekte Unterstützung im Bereich Softwareentwicklung geleistet werden. Angestellt wird er als Technischer Angestellter im Bundes TVÖD, im Arbeitsvertrag gibts keine detaillierte Stellenbeschreibung.

Bei einer Besprechung wird nun vom Abteilungsleiter mitgeteilt, dass auch dieser Softwareentwickler auf Fachveranstaltungen gehen soll um dort Fachvorträge über Forschungsvorhaben bzw. deren Ergebnisse zu halten. Der Softwareentwickler hat grundsätzlich kein Problem damit seine Arbeit zu präsentieren, aber schon wesentlich mehr die Arbeit von anderen. Wenn er sich weigert und auf das Einstellungsgespräch verweist, ist das schon Arbeitsverweigerung?

Grüße

Hallo

Also, wenn der AN erst mal „nein“ sagt und das Ganze diskutieren will, sehe ich noch keine Arbeitsverweigerung.

Wenn der AG aber bei seiner Anweisung bleibt, den AN nachhaltig auffordert, dieser nachzukommen und der AN sich beharrlich weigert, dann könnte der AG eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kü aussprechen. Der AN wiederum könnte dagegen klagen. Der Richter verkündet dann, wer (seiner Auffassung nach) im Recht war.

Gruß,
LeoLo

Danke!