Ab wann ist ein Tauschgeschäft bindend?

Hallo!
Der 14jährige Sohn eines Bekannten hat gegen den Willen und ohne das Wissen seiner Eltern sein recht teures Handy (das er zu Weihnachten von seinen Eltern geschenkt bekam)vor ca. 6 wochen gegen ein minderwertiges getauscht. Sein Tauschpartner ist auch so ca. 14 - 15 Jahre alt.
Nun (und das von Anfang an) will unser Bekannter, das sein Sohn den Tausch rückgängig macht.
Der Freund des Sohnes weigert sich aber und möchte nicht zurücktauschen. Was meint ihr, hat unser Bekannter die Möglichkeit,
den Rücktausch zu erzwingen?

Hallo!

Hach schade, schon wieder keine allgemeine Rechtsfrage. Ich hätte schon Bock aufs Diskutieren…

Überhaupt nicht so bindend, weil ich mal vermute das teure Handy gehört zur Vertragbindung ist also kein Eigentum über das man frei verfügen könnte.

Wenn die wertdifferenz groß ist greift m.E.
Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 812 BGB

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

BGH 27.3.68 - BGHZ 50, 45: Eigentumsvorbehalt gilt immer.
Handy Besitzer als Besitzdiener als fiktiver Mittler des unmittelbaren Besitzes des HandysponsorNetzbetreibers (§ 855 BGB)

Gilt nur wenn „Vertragshandy“

Jakob

Hallo Ingolf,

schau mal in die §§ 109, 110 BGB. Demnach sind Geschäfte Minderjähriger bis zur Genehmigung durch die Erziehungsberechtigten schwebend unwirksam, wenn die Leistung nicht durch das Taschengeld finanziert worden ist. Verweigern die Erziehungsberechtigten die Genehmigung, besteht ein Rückabwicklungsanspruch.

Aber man sollte hier nicht mit juristischen Keulen zuschlagen. Ein klärendes Gespräch unter Eltern dürfte die Sache doch wohl lösen, oder?

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo, danke für eure Hilfe!
Elterliches Gespräch wäre bestimmt die beste Idee, doch
die Eltern sind nie zu erreichen …

@worldwidefab: Was ist bei Dir eine allgemeine Frage? Diskutieren
kann man überall, wenn man zum Thema etwas sinnvolles beiträgt :wink:

Hallo!

@worldwidefab: Was ist bei Dir eine allgemeine Frage?

Auf die Frage „Wie ist das, wenn zwei ca 14jährige untereinander die Handies tauschen - gilt das Geschäft, kann man es rückgängig machen und kann man den Tauschpartner zur Rückabwicklung zwingen?“ hätte ich Dir gerne ein kleines Aufsätzchen geschrieben. Du darfst keine konkreten Bezüge erkennen lassen!

Hi worldwidefab,
schade, aber vielen Dank für den Hinweis.

Mir ist das mit der allgemeinen Formulierung, und der Besonderheit der kleinen aber feinen Unterschiede zwischen den allgemeinen und konkreten Formulierung in diesem Forum (noch) nicht so bewusst.
Werde demnächst genauer darauf achten.

Thx

Auch bei einem Karten-Handy, muss beim Kauf ein ERwachsener zur Anmeldung der Karte seinen Namen eintragen lassen.

Auf dem Kaufvertrag von Handy und Karte dürfte also einer der Eltern stehen.

Jochen

Aber man sollte hier nicht mit juristischen Keulen zuschlagen.
Ein klärendes Gespräch unter Eltern dürfte die Sache doch wohl
lösen, oder?

Keule nicht, aber ein bisschen juristische Aufklärung kann den Kids nicht schaden. Sie bewegen sich ja schließlich nicht im rechtsfreien Raum.
Vielleicht wird die Materie für sie sogar so interessant, dass sich der spätere Berufswunsch daraus ergibt.

Gruß Jochen