angenommen Mister X hat einen „Vertrag“ für eine Dienstleitung unterschrieben. D.h. ein Blatt Papier auf dem ganz oben eine Postfachadresse steht (mit Inhabernamen), weder Telefonnummer noch Gerichtsstand, noch irgendeine Steuernummer oder andere IHK Nummer (weiss nicht genau was es noch so geben kann) ist angegeben. Auf der Rückseite des Papiers stehen einige Begriffserklärungen, die die Begriffe auf der Frontseite und deren Verwendungsmöglichkeiten erklären. Es sind weder Kündigungsfristen, Laufzeiten noch autom. Verlängerungsfristen angegeben, noch Bankverbindungen.
Ist dieses „Stück Papier“ überhaupt ein Vertrag? Ausser das Mister X las „hiermit beauftrage ich“ und dieses Papier unterschrieb, hat er nichts in der Hand das ihn über z.B. Zahlungen, Abbuchungen, Kostenstaffeln, Laufzeit, Fristen informiert (es gab keinen Beipackzettel zu diesem Papier). Soweit ist weiss ist Mister X kein Kaufmann, der „Vertreter der Dienstleistung“ handelte als Vertreter des Inhabers der Postfachfirma (nehme ich an), ist aber sicher auch kein Kaufmann.
Ist nun ein echter Vetrag zustandegekommen? Oder gibt es an einen Vertrag der bindend sein soll nicht auch gewisse Minimalanforderungen bzgl. meine o.g. Informationen (Bankverbindung, Widerspruchsrecht, Gerichtstand, Fristen etc…)?
Es beginnt schon mal damit, dass ein Vertrag nicht der Schriftform bedarf. (Davon gibt es Ausnahmen.) Folglich können Angaben wie Bankverbndung & Co keine Rolle spielen.
Ein Vertrag wurde geschlossen, wenn Einigkeit über die wesentlichen Vertragsbestandteile herrscht. Das ist im Einzelfall zu ermitteln und bedeutet, dass jedenfalls die Hauptleistungspflichten bestimmt oder bestimmbar sein müssen. Ein Kaufvertrag kann z.B. nur zustande kommen, wenn jedenfalls über die Kaufsache und den Preis Einigung erzielt wurde. Auch davon kann es wieder Ausnahmen geben, wenn man z.B. sagt, dass der eine den Kaufpreis selbst festlegen kann und wenn trotzdem schon ein Rechtsbindungswille vorliegt.
Also, spontan würde ich sagen, dass bei dir ein Vertrag zustande gekommen ist. Sicher wissen kann man so was aber nur, wenn man alle Details des Einzelfalls kennt.
ich denke, die Frage ist zu abstrakt, als dass man sie so beantworten könnte.
Der Wortlaut „ich beauftrage“ weist darauf hin, dass es sich um ein rechtsverbindliches Angebot handeln könnte. Der Vertrag würde dann erst durch die Annahme (auch Auftragsbestätigung genannt) erfolgen. Der Auftraggeber ist aber idR zunächst mal an sein Angebot gebunden. Es gibt natürlich diverse Vorschriften, die je nach Vertragsgegenstand oder nach den Umständen des Falles dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht, bzw. nach Vertragsschluss ein Widerspruchsrecht geben. Wird darauf nicht hingewiesen, führt dies dann zu erheblich verlängerten Widerrufs-/Widerspruchsfristen.
Das ist jetzt aber alles schon sehr hypothetisch. Es kommt eben darauf an, wie der Fall genau aussieht.
das ist stets davon abhängig, ob eine Willenserklärung
vorliegt, die auch konkludent erfolgen kann.
Mit schlüssigem Verhalten braucht und kann man sich kaum weiterhelfen, wenn wie hier lediglich eine schriftliche Erklärung vorliegt.
Darüber hinaus reicht für einen Vertrag niemals nur eine Willenserklärung, da braucht man schon zwei.
Ohne genaueres zu wissen, kann man die Frage hier kaum mit ja oder nein beantworten - insbesondere ist fraglich, ob hier eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile stattgefunden hat - das kann man aber nicht beantworten, wenn nicht klar ist, um welche Art von Vertrag es sich handelt.
Irgendwelche Angaben wie Steuernummer, Bankverbindung oder ähnliches sind aber nicht erforderlich, um von einem abgeschlossenen Vertrag auszugehen.