Ich habe ein kurze Frage: Es gibt einen Hersteller H und einen Vertriebspartner V. Die beiden schließen ein Vertrag mit Mindestabnahme, usw. V ist zu diesem Zeitpunkt aber keine GbR, diese wird erst einige Wochen später gegründet. Ist der Vertrag rechtskräftig bzw. kann man den Vertrag anfechten? Danke für eure Antworten
Verstehe ich nicht ganz. Wer oder was ist V denn?
Guten Tag,
Verstehe ich nicht ganz. Wer oder was ist V denn?
ich wollte beiden parteien nur einen namen geben
Trotzdem wüsste ich gern, wer oder was V ist. Eigentlich ist es mir egal, aber es würde womöglich helfen, deine Fragen zu beantworten.
Bis jetzt wissen wir eigentlich nur:
Es gibt einen Hersteller H und einen Vertriebspartner V. Die beiden :schließen ein Vertrag mit Mindestabnahme, usw.
Zwei Personen schließen einen Vertrag miteinander. Dann lauten die Antworten auf deine Fragen wie folgt:
Ist der Vertrag rechtskräftig
Rechtskräftig nicht, aber du meinst wohl rechtsgültig. Und wenn zwei Personen einen Vertrag schließen, dann ist der i.d.R. auch gültig, ja.
Was du damit meinst, ist unklar:
V ist zu diesem Zeitpunkt aber keine GbR, diese wird erst einige :Wochen später gegründet.
V ist keine GbR, dann wird er auch keine werden. Man kann nicht zu einer GbR werden, es sei denn, man ist z.B. eine oHG und ändert seinen Geschäftsbetrieb entsprechend. Ich tippe aber mal, dass V hier eine natürliche Person (also ein Mensch) ist, oder?
bzw. kann man den Vertrag anfechten?
Man kann ihn anfechten, wenn es einen Anfechtungsgrund gibt. Davon stehen ein paar im Gesetz.
Leichter wäre es, wenn du uns den Fall genauer erzählen würdest. Insbesondere: Wer will denn warum anfechten?
Levay
Hallo,
wenn mich nicht alles täuscht ist eine GbR keine juristische Person und somit nie rechtsfähig.
Gruß
HaWeThie
Dann versuche ich das mal besser zu erklären:
Der Herstellerfirma H (eine GbR) schließt mit dem Vetreter V (der angibt eine GbR zu sein) eine Vertrag bzgl ihrer Produkte (mindestabnahme, Laufzeitzeit 3Jahre, usw.). Erst einige Wochen später wird die GbR des V angemeldet. Also es gab zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese GbR gar nicht. Vertrag gültig oder nichtig?
Eine GbR gründen ist einfach als auf Toilette gehen. Eine GbR bedarf keiner Eintragung, Anmeldung oder besonderen Gründung, und wenn kein Gesellschaftervertrag besteht, kann jedes Mitglied der GbR in deren Namen handeln. Bist du sicher, daß du GbR meinst und nicht GmbH?
was wäre denn wenn ein Gesellschaftervertrag besteht? a) zum zeitpunkt des vertragabschlusses mit firma H und b) erst später
ist auch keine gewerbeanmeldung für eine GbR nötig? HR ist klar, dass das nicht ist
was wäre denn wenn ein Gesellschaftervertrag besteht?
Dann besteht auch die GbR. Sie entsteht nämlich bereits mit Abschluss eben dieses Vertrages nach § 705 BGB.
a) zum
zeitpunkt des vertragabschlusses mit firma H und b) erst
später
Meinst du den Fall so: Zwei Menschen schließen einen Vertrag ab, der eine davon handelt im Namen einer GbR, die erst später gegründet wird. So richtig? Und wer will da jetzt warum was anfechten?
ist auch keine gewerbeanmeldung für eine GbR nötig?
Für die GbR nicht, aber die GbR muss ein Gewerbe anmelden, wenn sie eines betreibt. Eine GbR musss aber kein Gewerbe betreiben.
Levay
Die Tendenz geht zur Rechtsfähigkeit. Eine GbR gilt als teilrechtsfähig. Das war lange Zeit streitig, ist aber mittlerweile höchstrichterlich entschieden. Selbst eine Wohnungseigentümergesellschaft gilt heute als teilrechtsfähig…
Levay
wann genau muss denn ein gewerbe angemeldet werden? und wann?
wenn man sagen wir leuchtmittel verkaufen will, dann müsste doch ein gewerbe angemeldet werden. und wenn ein vertrag mit dem hersteller unterschrieben wird, im namen der gbr, (die aber noch kein gewerbe angemeldet hat).
der hersteller will den vertrag „kündigen“ bzw. prüfen, ob er überhaupt gültig ist. kann man vielleicht auch über arglistige täuschung gehen?
wann genau muss denn ein gewerbe angemeldet werden? und wann?
Jedes Gewerbe muss angemeldet werden, aber nicht jede GbR betreibt ein Gewerbe.
wenn man sagen wir leuchtmittel verkaufen will, dann müsste
doch ein gewerbe angemeldet werden. und wenn ein vertrag mit
dem hersteller unterschrieben wird, im namen der gbr, (die
aber noch kein gewerbe angemeldet hat).
Ob sie schon ein Gewerbe angemeldet hat, ist für den Kaufvertrag völlig irrelevant.
der hersteller will den vertrag „kündigen“ bzw. prüfen, ob er
überhaupt gültig ist.
Der Vertrag ist jedenfalls nicht deswegen ungültig, weil die GbR kein Gewerbe angemeldet hat.
kann man vielleicht auch über arglistige
täuschung gehen?
Nur wenn arglistig getäuscht wurde. Das ist hier nicht ersichtlich.
Levay
Hallo,
was ist denn eigentlich eine GbR und wie wirkt sie nach außen?
Ganz einfaches Beispiel:
H und Y haben Hunger, betreten eine Pizzeria, bestellen gemeinsam eine Familienpizza und jeder bezahlt die Hälfte.
Damit ist eine GbR nach BGB entstanden, die eine rechtswirksame Willensäußerung nach Außen vorgetragen hat.
Der Geschäftspartner (der Wirt) bekommt davon nicht mal etwas mit und absolut nichts spricht gegen die Wirksamkeit dieses Geschäfts.
Nach Vertilgung und Bezahlung der Pizza löst sich die GbR ebenso schnell und geräuschlos auf, wie sie „gegründet“ wurde.
Ich will damit sagen, wenn der Geschäftspartner keinen Grund zu Klage hat, dann kann es ihm egal sein, ob H und Y ihm gegenüber als Einzelpersonen oder als GbR aufgetreten sind.
Gruß
Lawrence
wann genau muss denn ein gewerbe angemeldet werden? und wann?
Jedes Gewerbe muss angemeldet werden, aber nicht jede GbR
betreibt ein Gewerbe.
Oder mal anders ausgedrückt: Wenn zwei Leute bei einem Bierchen einig werden, daß sie zusammen Glühbirnen verkaufen wollen, haben sie zu diesem Zeitpunkt eine GbR (aka „BGB-Gesellschaft“) gegründet. Dazu braucht man keinen schriftlichen Vertrag oder eine Eintragung irgendwo, dazu reicht eben auch ein mündlicher Vertrag oder auch nur konkludentes Handeln.
http://de.wikipedia.org/wiki/Konkludentes_Handeln
Anders als bei einer AG oder GmbH ist eine GbR ziemlich frei von Zwängen, ist deshalb aber auch nur beschränkt geschäftsfähig und die Gesellschafter haften, nicht die GbR als solche. Daher muss bei dem „Namen“ eine GbR auch zwingend der volle Name der Gesellschafter angegeben werden. Eine Eintragung ins Handelsregister ist möglich, hat aber Folgen, siehe oHG etc. bei Wikipedia et altera.
Gewerbe anmelden und ggf. auch beim Finanzamt vorbeischauen ist für das Handeln nach außen egal, nur bekommen die Gesellschafter Ärger, wenn sie diese Sachen nicht machen.
Nachtrag dazu:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
Zitat:
„a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.
c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.“
Hallo Lawrence,
ich glaube bullabulla ist noch nicht mal klar, dass eine GbR aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht. 
Gruß
Joschi
Eine GbR gründen ist einfach als auf Toilette gehen. Eine GbR
bedarf keiner Eintragung, Anmeldung oder besonderen Gründung,
und wenn kein Gesellschaftervertrag besteht, kann jedes
Mitglied der GbR in deren Namen handeln. Bist du sicher, daß
du GbR meinst und nicht GmbH?
jede GbR bedarf eines gesellschaftsvertrages
kein GV-> keine GbR
du meinst wohl, wenn kein schriftlich fixierter GV besteht…
wann genau muss denn ein gewerbe angemeldet werden? und wann?
Jedes Gewerbe muss angemeldet werden, aber nicht jede GbR
betreibt ein Gewerbe.Oder mal anders ausgedrückt: Wenn zwei Leute bei einem
Bierchen einig werden, daß sie zusammen Glühbirnen verkaufen
wollen, haben sie zu diesem Zeitpunkt eine GbR (aka
„BGB-Gesellschaft“) gegründet. Dazu braucht man keinen
schriftlichen Vertrag oder eine Eintragung irgendwo, dazu
reicht eben auch ein mündlicher Vertrag oder auch nur
konkludentes Handeln.
die unterscheidung zwischen innen- und außengbr ist hier sinnvoll, da nur letztere rechtsfähig ist und damit vertragspartner sein kann…
die sache mit dem konkludenten handeln würde ich mit vorsicht genießen. denn wenn es um das bloße haben oder halten von vermögen besteht, ist eine „konkludente“ gbr nicht möglich, da diese aufgabe bereits die das miteigentm als bruchteilsgemeinschaft erfüllt.
Anders als bei einer AG oder GmbH ist eine GbR ziemlich frei
von Zwängen, ist deshalb aber auch nur beschränkt
geschäftsfähig und die Gesellschafter haften, nicht die GbR
als solche.
nein, wenn überhaupt, dann ist die GbR teilrechtsfähig, aber nicht „beschränkt geschäftsfähig“. rechtsterminologisch ist der begriff jedenfalls verfehlt.
aber auch an der teilrechtsfähigkeit ist mittlerweile zu zweifeln, denn der bgh hat vor kurzem festgestellt, dass die gbr (grundbuch)fähig ist. sie ist de facto also voll rechtsfähig, wenn man daraus die allgemeine registerfähigkeit ableitet.
Daher muss bei dem „Namen“ eine GbR auch zwingend
der volle Name der Gesellschafter angegeben werden. Eine
Eintragung ins Handelsregister ist möglich, hat aber Folgen,
siehe oHG etc. bei Wikipedia et altera.
im übrigen ist wohl auch die ansicht überholt, dass sämtliche gesellschafter einzutragen sind, wie in dem urteil bzgl. des grundbuchs festgestellt wurde (es genügt der name der gbr)
H und Y haben Hunger, betreten eine Pizzeria, bestellen
gemeinsam eine Familienpizza und jeder bezahlt die Hälfte.Damit ist eine GbR nach BGB entstanden, die eine
rechtswirksame Willensäußerung nach Außen vorgetragen hat.Der Geschäftspartner (der Wirt) bekommt davon nicht mal etwas
mit und absolut nichts spricht gegen die Wirksamkeit dieses
Geschäfts.Nach Vertilgung und Bezahlung der Pizza löst sich die GbR
ebenso schnell und geräuschlos auf, wie sie „gegründet“ wurde.Ich will damit sagen, wenn der Geschäftspartner keinen Grund
zu Klage hat, dann kann es ihm egal sein, ob H und Y ihm
gegenüber als Einzelpersonen oder als GbR aufgetreten sind.
du solltest lieber sagen, dass in dem beispiel (wenn überhaupt) nur eine innen-gbr zustandegekommen ist. diese hättest du von der außen-gbr, der bruchteilsgemeinschaft und der bloßen gesamtschuldnerschaft abgrenzen sollen. dann wären die ausführungen zumindest verständlich…
achja, falls die frage kommt, warum nur eine innen-gbr vorliegt:
- keine über ein bloßes Schuldverhältnisses hinausgehende, zum Auftreten nach außen erforderliche Organisation
- kein Gesamthandsvermögen
- keinerlei erkennbares auftreten der gbr nach außen z.b. durch name etc.
das sind alles indizien, die gegen den normalfall einer außen-gbr sprechen.