Ab wann ist man zu einer Lohnsteuererklärung verpflichtet?

Hallo,
folgende fiktive Situation:

A ist mit B seit 2011 verheiratet,
A hat LSK 3 und B LSK 5.
Seit mitte 2014 haben A und B LSK 4 ohne Faktor 
Beide haben noch nie eine Lohnsteuererklärung abgegeben.

Sagen wir mal, dass eine Veranschlagung durch das Finanzamt (noch) nicht erfolgt ist.

  • Muss hier eine oder mehrere Steuererklärungen nachgereicht werden?

Vielen dank!

  • Muss hier überhaupt eine LSE abgegeben werden?

Veranschlagung soll heißen, dass sich das Finanzamt noch nicht gemeldet hat, zwecks Abgabe der Lohnsteuererklärung.

Hallo!

M.E. nach hätte man zu Zeiten der LSK 3/5 immer eine Steuererklärung abgeben müssen.
Bei LSK 4/4 nicht, kann aber trotzdem mögliche Überzahlungen zurückfordern.

Die LSK haben eigentlich mit der Frage nach Höhe der Jahressteuer gar nichts zu tun.

Lohnsteuerklasse IV/IV oder III/V oder Faktorverfahren?

Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen entscheiden. Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung/die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so sollten Sie das Faktorverfahren erwägen. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Kalenderjahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie, bei welcher Steuerklassenkombination (3/5 oder 4/4) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Durch die Steuerklassenwahl können Sie auch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Bei der Steuerklassenkombination 3/5 und beim Faktorverfahren besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden. Bei der Steuerklassenkombination 4/4 können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann das Finanzamt allerdings im Hinblick auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Dadurch wird ein aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Kalenderjahres korrigiert. Eine Steuernachzahlung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen 4/4 wählen. Eines muss aber betont werden: Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahressteuer. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst.

MfG
duck313

Danke!

Hallo,

M.E. nach hätte man zu Zeiten der LSK 3/5 immer eine
Steuererklärung abgeben müssen.

Warum?
Ich finde bei http://www.finanztip.de/steuerklaerung-abgabeplicht/ keine derartige Pflicht, wenn nicht noch zusätzliche Bedingungen zutreffen. Liege ich da falsch?
Gruß

Servus,

steht in § 46 EStG.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

steht in § 46 EStG.

danke, auf diesem Paragraphen basiert ja der Text, den ich verlinkt habe. Wobei der Text wenigstens den Inhalt der im Gesetz genannten übrigen Paragraphen gleich mit einfügt, anstatt sie nur zu nennen.
Aber leider finde ich in dem ganzen Wust nicht die Stelle, dass schon die 3/5-Eintragung allein die Abgabe erfordert.
Sorry, dass ich mich da vermutlich dumm anstelle, aber bei einem derartigen Text verliere ich in kürzester Zeit einfach den Überblick und muss aufgeben. Kann mich mal jemand mittels Zitat aus dem Gesetz oder genauer Angabe der Stelle schlau machen?
Gruß

Hallo,

steht in § 46 EStG.

Aber leider finde ich in dem ganzen Wust nicht die Stelle,
dass schon die 3/5-Eintragung allein die Abgabe erfordert.

Abs. 2 Nr. 3a:
„wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;“

Gruß
Christa

Hi!

und noch zur Info für den Fragesteller: Es heißt „Einkommensteuererklärung“ und nicht „Lohnsteuererklärung“, auch wenn der Volksmund dieses böse zweite Wort oft gebraucht.

Das Wort Lohnsteuererklärung kann man leicht mit der Lohnsteueranmeldung verwechseln was etwa ganz anderes ist.

Gruß derschwede77

Vielen dank DerSchwede77 für die Korrektur :smile:

Diese „Veranlagung“, galt die automatisch als A und B die Lohnsteur III / V annahmen?
Oder muss das Finanzamt eine Veranlagung erst aussprechen, damit man Verpflichtet wird?

Servus,

die Veranlagung zur Einkommensteuer beginnt mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung und endet mit Bestandskraft des Bescheides über Festsetzung von Einkommensteuer.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklklärung besteht unabhängig von einer individuellen Aufforderung zur Abgabe der Erklärung. In diesem Fall also ab dem ersten Jahr, in dem Lohnsteuerklassen III/V angewendet wurden.

Schöne Grüße

MM

In Ordnung danke :smile:
Welches Vorgehen wäre in diesem Fall jetzt das beste?

  • Abarten, bis 3 jahre rum sind und dann die Abgabepflicht nicht mehr greift?
  • Abgeben für die letzten 3 Jahre und hoffen das dann alles OK ist?

)

Moin!

Das Finanzamt wertet die ihm übermittelten Daten aus. Es wird rausgefiltert wer eine Steuererklärung abzugeben hat (Steuerklasse 5)und wer dieser Pflicht noch nicht nachgekommen ist. Das machen die aber ziemlich unregelmäßig. Das heißt es kann noch ein paar Jährchen dauern bis die aufschlagen und auf die Abgabe der Erklärung drängen.

Das ganze hat dann Konsequenzen. Evtl. entstehende Nachzahlungen werden mit 6% p.a. verzinst. Das summiert sich im Laufe der Zeit ganz schön…

Ich habe auch von Finanzämtern gehört, die dann gleich das „volle Programm“ gefahren haben mit eingeleitetem Strafverfahren, usw… Das geht dann zusätzlich zur Nachzahlung mit einer Geldauflage aus… und die Zinsen verdoppeln sich mitunter noch.

Also mein Tipp: Gesetzlicher Verpflichtung nachkommen. Wegen der paar Kröten und dem bischen Arbeit lohnt es sich nicht diesen riesen Ärger riskieren.

Gruß derschwede77

Servus,

die Abgabepflicht hört nicht mal eben auf zu greifen.

Ärgerlich ist, wenn sie von der Behörde durchgesetzt wird („wir haben Mittel und Wege …“) und dann (nicht nach drei, sondern nach drei plus vier Jahren) auf Festsetzungsverjährung stößt, so dass man die hübsche ESt-Erstattung dann doch nicht mehr bekommt.

Schöne Grüße

MM