Ab wann Krankengeld? Kommendes Weihnachtsgeld?

Hallo!

Anzunehmen ist folgender Fall…

Ein AN hat eine chronische Krankheit, wg. der er in den letzten 4 Jahren bereits 3 Mal operiert wurde.
Nun steht Anfang November die 4. OP an und der AN wird voraussichtlich mindestens 3 Wochen krankgeschrieben.
Da der AN derzeit schlimme Beschwerden hat, hatte er für eine Woche bereits eine AU, die auch den Montag der darauffolgenden Woche beinhaltet hat.
Der AN überlegt nun aufgrund anhaltender starken Beschwerden, die AU für den Rest der 2. Woche verlängern zu lassen.

Das Krankengeld greift doch ab 6 Wochen AU wg. derselben Krankheit innerhalb eines halben Jahres.
Ist das korrekt?
Sollte sich der AN nun auch die 2. Woche krankschreiben lassen und wird dann aufgrund der OP im November ebenfalls 4 Wochen krankgeschrieben, greift das Krankengeld.
Richtig?

Wie berechnet sich das Krankengeld dann? Fließen einmalige Zahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld mit ein?

Und wie ist es mit dem kommenden Weihnachtsgeld, welches dem AN im November ausgezahlt wird?
Ist dieses antastbar?
Kann es sein, dass dem AN aufgrund des Krankengeldes - wenn es denn dazu kommt - nur ein Teil des kommenden Weihnachtsgeldes zusteht?

LG,
*Orangina*

Hallo,
ich glaube der Patient befindet sich in einem grossen Irrtum !!
Es liegt keinesfalls in seinem Ermessen zu entscheiden ob eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird oder nicht und schon gleich gar nicht legt der Patient den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit fest - das macht allein und verantwortlich der Arzt bzw. ein Arzt/Ärztin.
Wenn der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt dann beginnt der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich mit dem Tag nach ärztlikcher Feststellung !!
Zunächst zahlt der Arbeitgeber seine sechs Wochen Lohnfortzahlung - hat er dies bereits für die gleiche Erkrankung getan deren Ende weniger als sechs Monat zurücklag dann zahlt die Krankenkasse sofort Krankengeld.
Berechnugsgrundlage ist grundsätzlich der letzte abgerechnete Lohnzahlungszeitraum vor Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit wobei
die Sonderzahlungen (Weihnachstgeld/Urlaubsgeld) der letzten 12 Monate ggf. mit einbezogen werden - künftige Zahlungen werden nicht berücksichtigt.
Gruß

Czauderna