Ab wann muss ein Freund, der viel Zeit in deiner Wohnung verbringt gemeldet werden?

Hallo,
In unserem sechs Parteien Haus leben zwei ältere Damen mit denen ich mich eigentlich gut verstehe. Nun habe ich mitgekriegt, wie die beiden im Hausflur über mich geredet haben. Neben ein paar unschönen Wörtern hieß es auch,** ich müsse doch beim Vermieter bescheid sagen, dass meine Freundin in meiner Wohnung mit wohnt**.

Tatsächlich verbringt sie viel Zeit bei mir. Allerdings hat sie auch eine eigene Wohnung. Geschlafen hat sie dort schon lange nicht mehr, aber sie ist regelmäßig Nachmittags für einige Stunden nach der Arbeit dort.

Muss ich da nun den Vermieter informieren oder zählt sie als normaler Gast?

Servus,

das kommt drauf an, ob bei der Betriebskostenabrechnung in den Umlageschlüsseln für z.B. Wasser, Abwasser und Müll eine Einheit vorgesehen ist, die „normaler Gast“ heißt. Wenn bei der Abrechnung die einschlägigen Positionen wie üblich nur nach Köpfen (ohne Ansehen des Kopfes) umgelegt werden, muss natürlich der Vermieter informiert werden, dass in der Wohnung jetzt ungefähr doppelt so viele Verbraucher am Haushalt beteiligt sind als bisher.

Schöne Grüße

MM

"Besucher dürfen selbstverständlich auch in der Mieterwohnung
übernachten. Sie dürfen auch über längere Zeit hinweg in der
Mieterwohnung bleiben. Der Mieter kann seinem Besucher auch Haus- und
Wohnungsschlüssel überlassen, und der Besucher darf sich auch bei
Abwesenheit des Mieters in der Mietwohnung aufhalten.

Wenn der Besucher allerdings länger als 6 Wochen am Stück in der
Mieterwohnung lebt, hat der Vermieter durchaus das Recht nachzufragen,
ob der „Besucher“ nicht tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter
geworden ist. In diesen Fällen müsste der Vermieter informiert und um
Erlaubnis gefragt werden, der „Besucher“ müsste unter Umständen in die
Betriebskostenumlage mit einbezogen werden." http://www.mieterbund.de/index.php?id=358

Dementsprechend hat sie ihren Lebensmittelpunkt bei dir, das heißt: der Vermieter muß über den Nachzug einer weiteren Person informiert werden. Dieser muß die Genehmigung allerdings erteilen (berechtigtes Interesse), solange dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.