Ab wann muss ein KINDERfahrrad verkehrssicher sein

Hallo zusammen,

ich gedenke, meiner Tochter, 4,5 Jahre alt, ein Fahrrad zu kaufen.

Sie bräuchte ein 14"-Rad.

Ich habe aber in dieser Größe bisher noch kein einziges Kinderfahrrad gesehen, welches der StVZO entspricht.

Müssen Kinderfahrräder gesetzlich nicht verkehrssicher sein? Die Frage hört sich vielleich komisch an, weil man auch sein Kind möglichst verkehrssicher bzgl. Fahrrad durch die Weltgeschichte fahren lassen möchte.

Aber viele dieser 12- bis 16"-Räder haben z. B. keine normalen Speichen (wo will man dort Speichenreflektoren befestigen?) oder wo will man an einem solchen kleinen Fahrrad eine Lichtanlage mit Dynamo anbringen …?

Bitte um eure Antworten.

Danke vorab.

Grüße

DU

Hallo,

also rein theoretisch müsste man da all jene geforderten Komponenten dranbauen, wenn damit im Bereich der StVO gefahren werden soll (Auch Fußwege zählen da.). Aber seien wir mal ehrlich:

Ich habe bisher weder einen Polizisten/Ordnungsbeamten gesehen noch davon gehört, dass ein solcher ernsthaft bemängelt, wenn man am Tag ohne Lichtanlage, mit allem was dazugehört, unterwegs ist. Außerdem wird deine Tochter, solange sie das Fahrrad fahren kann, rein größenbedingt, bestimmt nie ohne Begleitung und nicht im Dunkeln fahren.

Dazu kommt, dass sie eh vorerst nur auf Gehwegen fahren darf und angesichts all dieser Fakten wird auch jeder noch so strenge Ordnungshüter Verständnis haben.

MfG Marius

hallo,

folgendes habe ich gefunden:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
§24 Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

daraus schließe ich: wenn kinder entsprechend des gesetzes auf dem gehweg fahren, fahren sie ein kinderfahrrad. ein kinderfahrrad ist kein verkehrsmittel im sinne der stvo, muss nach meiner interpretation also auch nicht der stvzo unterliegen.

grüße
crazyeddie

Ein 14Zoll-Kinderrad ist nach Lesart der Straßenverkehrsordnung gar kein Fahrrad, sondern steht auf gleicher Stufe wie z.B. Rollschuh oder Tretroller.
Deswegen gelten auch nicht die Vorschriften, die für ein Kinderstraßenrad gelten. Kinderstraßenräder gibt es üblicherweise erst ab 20Zoll.
Da auch ein kleines Kinderrad Sicherheitsanforderungen erfüllen muß, unterscheidet sich ein Kinderrad von einem Kinderstraßenrad nur durch Lichtanlage einschließlich Reflektoren. Es ist mit Sicherheit nicht sinnvoll, ein Kind im Vorschulalter bei Dunkelheit auf dem Bürgersteig fahren zu lassen - gleichgültig mit/ohne Licht. Die Frage der Lichtanlage erübrigt sich also.

siehe: http://www.cadenbach.de