Hallo,
ich habe einige Fragen zur Ruhezeit lt. Arbeitszeitschutzgesetz:
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Muss die gesetzliche vorgeschriebene Ruhezeit (wie lange ist diese?) nach jeder Arbeit eingehalten werden? Wenn man 8 oder mehr Stunden arbeitet ist klar, dass man die volle Ruhezeit braucht. Aber wie sieht es aus, wenn man nur 2, 3 oder 6 Stunden beispielsweise arbeitet, also keinen vollen Arbeitstag, muss man auch dann die volle Ruhezeit einhalten?
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Nun gibt es ja genügend Arbeiter, die nach ihrem Hauptjob von 8 Stunden noch einer Nebentätigkeit von 2-3 Stunden am Abend nachgehen. Hier hält ja keiner von denen die vorgeschriebene Ruhezeit (zwischen Haupt- und Nebenberuf und teilweise auch nicht zwischen Neben- und Hauptberuf) ein. Heißt das also, dass das Arbeitszeitschutzgesetz sich nur auf die Arbeitgeber bezieht, dass also ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vom einem zum anderen Tag mind. die gesetzliche Ruhezeit für seinen Betrieb geben muss, was der Arbeitnehmer aber in dieser Zeit sonst so nebenbei arbeitet keine Rolle spielt bzw. das Arbeitszeitschutzgesetz nicht interessiert.
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Fallen unter das Arbeitszeitschutzgesetz nur Tätigkeiten die man haupt- oder nebenberuflich ausübt oder auch ehrenamtliche Tätigkeiten mit oder ohne Aufwandsentschädigung?
Gruß
yxcvbnm
Hallo,
Hallo
ich habe einige Fragen zur Ruhezeit lt.
Arbeitszeitschutzgesetz:
Hier ist das Arbeitszeitgesetz zu beachten
- Muss die gesetzliche vorgeschriebene Ruhezeit (wie lange
ist diese?) nach jeder Arbeit eingehalten werden? Wenn man 8
oder mehr Stunden arbeitet ist klar, dass man die volle
Ruhezeit braucht. Aber wie sieht es aus, wenn man nur 2, 3
oder 6 Stunden beispielsweise arbeitet, also keinen vollen
Arbeitstag, muss man auch dann die volle Ruhezeit einhalten?
Die Arbeitszeit eines Arbeitstages kann in mehrere Blöcke geteilt werden.
Aber von einem Arbeitstag zum Nächsten muß zwingend eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden liegen gem. § § 5 ArbZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html
- Nun gibt es ja genügend Arbeiter, die nach ihrem Hauptjob
von 8 Stunden noch einer Nebentätigkeit von 2-3 Stunden am
Abend nachgehen. Hier hält ja keiner von denen die
vorgeschriebene Ruhezeit (zwischen Haupt- und Nebenberuf und
teilweise auch nicht zwischen Neben- und Hauptberuf) ein.
Das ist nicht zwingend so
Heißt das also, dass das Arbeitszeitschutzgesetz sich nur auf
die Arbeitgeber bezieht, dass also ein Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer vom einem zum anderen Tag mind. die gesetzliche
Ruhezeit für seinen Betrieb geben muss, was der Arbeitnehmer
aber in dieser Zeit sonst so nebenbei arbeitet keine Rolle
spielt bzw. das Arbeitszeitschutzgesetz nicht interessiert.
Das ist falsch. Die Regelungen zu täglicher (10 Std.) und wöchentlicher (durchschnittl. 48 Std.) Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html
sowie die Ruhezeit des § 5 beziehen sich auf die komplette Arbeitszeit unabhängig von der Zahl der Arbeitsverhältnisse.
Gibt es bei mehreren Arbeitsverhältnissen für eines der Arbeitsverhältnisse strengere Regelungen (zB Busfahrer), sind diese auf die gesamte Arbeitszeit anzuwenden.
AN und AG sind gleichermaßen verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Ggfs. ist der AG bei mehreren Arbeitsverhältnissen verpflichtet, sich die Zeitnachweise der anderen Tätigkeiten vorlegen zu lassen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften garantieren zu können.
- Fallen unter das Arbeitszeitschutzgesetz nur Tätigkeiten
die man haupt- oder nebenberuflich ausübt
Beim Arbeitszeitgesetz: Ja
oder auch
ehrenamtliche Tätigkeiten mit oder ohne Aufwandsentschädigung?
Nein
Gruß
yxcvbnm
Zu 1. und 2.) Das heißt im Endeffekt, dass jemand, der einen normalen 8 Stundentag hat und bespielsweise um 8 Uhr in seinem Hauptberuf beginnt und dann bis 16.30 Uhr arbeitet, nur maximal 2 Stunden an diesem Tag arbeiten darf und das zwar so, dass er bis spätestens 21 Uhr fertig ist, damit er diese 11 Stunden Ruhezeit wirklich einhält. Korrekt? Wer also am Abend, trotz 8 Stundentag, länger als 2 Stunden arbeiten, verstößt eigentlich gegen das Gesetz. Was können die Konsequenzen sein?
Zu 3.) Wenn ich also einer/mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgehe, zum Beispiel nachmittags Fußballmannschaften trainiere (mehr als die 2 Stunden) oder nachts ehrenamtlich im Rettungsdienst arbeite (also keinesfalls die Ruhezeit einhalte) und diese Tätigkeiten nur ehrenamtlich (mit Aufwandsentschädigung) mache, dann ist das legal. Korrekt?
Zu 1. und 2.) Das heißt im Endeffekt, dass jemand, der einen
normalen 8 Stundentag hat und bespielsweise um 8 Uhr in seinem
Hauptberuf beginnt und dann bis 16.30 Uhr arbeitet, nur
maximal 2 Stunden an diesem Tag arbeiten darf und das zwar so,
dass er bis spätestens 21 Uhr fertig ist, damit er diese 11
Stunden Ruhezeit wirklich einhält. Korrekt?
Ja
Wer also am Abend,
trotz 8 Stundentag, länger als 2 Stunden arbeiten, verstößt
eigentlich gegen das Gesetz. Was können die Konsequenzen sein?
Für den AN idR keine gesetzlichen Konsequenzen, sofern er nicht unter spezialgesetzliche Vorschriften wie zB PBefG fällt. Allerdings kann der Verstoss u. U. eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen - und zwar von beiden AG, wenn der AN dies verschwiegen hat.
Für den AG kann das Konsequenzen vom OWi- bis hin zum Strafverfahren nach sich ziehen. Ist für das Gewerbe eine besondere Zuverlässigkeit gefordert, können fortgesetzte Arbeitszeitverstösse auch eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen. Kommt es aufgrund Übermüdung zu Unfällen, wird es richtig stressig (und teuer) für die AG.
Zu 3.) Wenn ich also einer/mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten
nachgehe, zum Beispiel nachmittags Fußballmannschaften
trainiere (mehr als die 2 Stunden) oder nachts ehrenamtlich im
Rettungsdienst arbeite (also keinesfalls die Ruhezeit
einhalte) und diese Tätigkeiten nur ehrenamtlich (mit
Aufwandsentschädigung) mache, dann ist das legal. Korrekt?
Grundsätzlich Ja