Wenn man ein Filmproduktionsunternehmen im Nebengewerbe gründen will und bedingt durch die Dreharbeiten von fast einem Jahr, in der erste Zeit kein Geld verdient, kann man dann trotzdem schon ein Gewerbe anmelden oder erst ab Beginn des Verkaufs der Filme? Wenn man noch keinen Gewerbeschein hat, darf man dann schon auf einer Info-Internetseite für sein zukünftiges Gewerbe werben?
Aufnahme des Gewerbes bei Filmproduktion
Servus,
der Gewerbebetrieb wird mit der ersten vorbereitenden Tätigkeit aufgenommen - das ist der Zeitpunkt, zu dem das Gewerbe angemeldet werden muss. Wenn hier Produktion und Regie in einer Hand liegen, wird auch die gesamte Tätigkeit des Regisseurs gewerblich, d.h. das Gewerbe wird unabhängig vom Ablauf des gesamten Projekts aufgenommen, sobald „irgendwas“ getan wird, was mit dem Film zu tun hat.
Der Verlust im ersten Jahr ist übrigens auch technisch sehr viel leichter darzustellen, wenn man so verfährt und ihn nicht als eine diffuse Suppe aus vorbereitenden Handlungen in eine Eröffnungsbilanz zu einem späteren Zeitpunkt packen muss.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Ist gar kein Problem.
Gewerbe anmelden, möglichts viele Quittungen usw. aufheben und den Verlust mit der nächsten Einnahme-Überschuß Rechnung bei der Einkommensteuer geltend machen.
Das kann auch mehrere Jahre ein Verlust abgerechnet werden. Denn man sagt ja das ein Unternehmen bis zu drei Jahren verluste einfahren kann. Bei mir sind es inzwischen 4 Jahre Verlust ein Jahr Gewinn. Alles kein Problem.
UND: Falls Du merkst das es doch nix wird, kannst Du das Gewerbe Z.B. nach zwei Jahren wieder abmelden und den Verlust vom 2. Jahr auch geltend machen.
Wichtig ist immer die Plausibilität der Ausgaben. Was eigentlich nie ein Problem darstellt.
Du kannst auch mehrerer Gewerbe laufen haben, mit denen Du verlust machts.
Gruß, Micha
Aktivierungspflicht für immaterielle Wirtschaftsgüter
Hallo Micha,
woraus schließt Du, dass im vorliegenden Fall das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sinn von § 1 Abs 2 HGB nicht erfordert? Diese Annahme halte ich bei einem Unternehmen, dessen Tätigkeit von Anfang an der Schaffung von aktivierungspflichtigen immateriellen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens besteht, für ziemlich gewagt.
Die Verluste in den Wirtschaftsjahren vor Fertigstellung des projektierten Films dürften sich wegen (a) Pflicht zur Führung von Büchern und Aufstellung von Jahresabschlüssen und (b) der genannten Aktivierungspflicht für in überaus übersichtlichen Grenzen halten.
Anders wäre es nur, wenn von vornherein geplant ist, dass der Film nach Fertigstellung auf Dauer selbst verwertet wird und nicht die Rechte an dem Film zur Verwertung einem Dritten überlassen werden: Dann ginge es nicht um Umlauf- sondern um Anlagevermögen, und in der Steuerbilanz dürften die Aufwendungen für die Produktion nicht aktiviert werden.
Aber das können Du oder ich aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht entnehmen. Von daher ist es ein falscher Ratschlag, wenn Du den UP darin bestätigst, er könne in jedem Fall die Aufwendungen für die Produktion als Betriebsausgaben in einer Überschussrechnung geltend machen und auf diese Weise negative Einkünfte bis zu dem Jahr erzielen, in dem der Film fertig ist.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder