Ab wann Ortsabwesenheit alg 1

Wir fahren 100km von zuhause weg.
Und die regulären 21 Tage sind verbraucht.
Nun muss man ja einen Antrag stellen. Man verliert das ganze Geld in dieser Zeit der Abwesenheit und muss sich familienversichert.
Das ist mein neuer wissenstand.

Aber nun zur Frage.
Es heißt ja man muss werktags per briefpost erreichbar sein… das wäre ich ja. Da mein Mann mich kontaktieren und ich innerhalb von einer Stunde wieder zuhause wäre.
Muss ich mich in dem Fall auch ortsabwesend melden.
Wegen Krankenversicherung etc. Die alg 1 endet außerdem am 30.08.19 .

wie lange wollt ihre denn da sein? 2 Tage, 2 Wochen, 2 Jahre…?

OAW (Ortsabwesenheit) kann man beantragen ist aber nicht zu verwechseln mit „Urlaub“ im Arbeitnehmerverhältnis - wie es offenbar viele tun - Einfach dem Sachbearbeiter mitteilen von wann bis wann und gut ist… wenn nix wichtiges dem entgegensteht.

Gruß
Fronk

Dann verstehe ich eigentlich nicht das Problem. Auch wenn man zu Hause ist, ist man doch nicht minütlich abrufbar, und muss es auch nicht sein.

Wenn man alle eventuellen Termine wahrnehmen kann, das reicht doch. - Darum geht es doch bei der Anwesenheitspflicht.

Das sieht das „Amt“ aber ganz anders.

16 tage wären das.
Diese würden dann auch nicht bezahlt werden

sorry… aber das „Amt“ sieht nix sondern entscheidet auf gesetzlichen Grundlagen hier das SGB III…
Der Sachbearbeiter, die Sachbearbeiterin ist ein Mensch mit dem man sprechen kann.

In der Erreichbarkeitsanordnung steht bezüglich Post folgendes:

„Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,…“

"Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. "

Da steht NICHT, dass man den ganzen Tag daheim hocken muss oder dass man seine Post höchstpersönlich öffnen muss. Wenn eine andere Person die Post für ihn öffnet und dann informiert, so dass er kurzfristig darauf reagieren kann (=ggf. Rückkehr am selben Tag), dürfte der Erreichbarkeitsanordnung Genüge getan sein.

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Nein, natürlich nicht. Du bist also der Meinung, kurz nach Malle zu fliegen und der Partner, Freund, etc. öffnet den Brief und du setzt dich nach Rücksprache in den nächsten Flieger zurück?
Das soll keine Ortsabwesenheit sein? Alleine versicherungstechnisch wirst du im Fall der Fälle riesen Probleme bekommen.

Hallo Valdez,

auch wenn Du noch so lange rumnölst, Marco hat die gültige rechtliche Interpretation wiuedergegeben, wie sie auch der Fachkommentierung entspricht.
es geht eben nicht um physische Anwesenheit, sondern um Erreichbarkeit und die Möglichkeit, auf Anforderungen zeitnah reagieren zu können - wobei „zeitnah“ ebenfalls eine angemessene Frist beinhaltet, die allermindestens einen Werktag bedeutet.
Und wenn sichergestellt ist, daß ein Bevollmächtigter sich um die Post kümmert, eingehende Schreiben sofort weiterleitet und der Leistungsempfänger umgehend reagieren kann, dann ist der Erreichbarkeit genüge getan.

&Tschüß
Wolfgang

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