Ab wann Rückzahlungen (per Anwalt) einfordern?

Hallo,
ich würde mich freuen wenn Ihr mir mal eine Frage beantworten könntet:
angenommen ein Kunde hat Probleme mit einem Onlineshop der eine offene Rückzahlung nicht überweise möchte.
Der Kunde schreibt in einer mail an den Onlineshop dass er auf die Rückzahlung besteht und setzt eine Frist von 10 Tage für die Rückzahlung.

Weiter angenommen die Frist wäre dann abgelaufen und mittlerweile wären über 31 Tage vergangen seitdem man dem Kunden (schriftlich, per mail) versprochen hat das Geld zurück zu überweisen.

  1. Wenn es nun ein sehr großer Onlineshop wäre, wie groß wäre da dann die Wahrscheinlichkeit (aus Eurer Erfahrung) dass dieser Shop auch die Anwaltsgebühren übernimmt, sofern der Kunde zur durchsetzung seines Rechts einen Anwalt hinzu zieht? Was würde in der Praxis hier passieren?

  2. Wenn es um einen juristisch eher geringen Betrag gehen würde, sagen wir mal 200.-, würde sich ein Anwalt ja vermutlich eher nicht rechnen. Schon garnicht wenn der Shop sich weigern wüde die Anwaltgebühren zu übernehmen. Welche Möglichkeiten gäbe es für den Kunden?

  3. Könnte man pauschal sagen dass nach x-Tagen oder z.B. nach einer dreimaligen Fristsetzung der Shop gezwungen ist die Anwaltsgebühren zu übernehmen?

Ich bin auf dem Gebiet eher Laie und würde gerne wissen was Leute mit Erfahrung dazu sagen!

Danke für Eure Antworten!

Hallo!

Das ist eigentlich relativ einfach: wenn man Recht hat, muss die Gegenseite die Kosten ersetzen. Wenn man Unrecht hat muss man der Gegenseite die Kosten ersetzen. Wenn der Gegner anderer Meinung ist und nicht zahlt, dann muss man ihn klagen und dann entscheidet das Gericht wer Recht hat und ob und falls ja wer wem die Kosten zu ersetzen hat.

Gruß
Tom

hallo,
ich habe mir eigentlich eine etwas praxisbezogenere Antwort erhofft. Der Onlineshop hat dem Kunden ja bereits eingeräumt dass er Recht hat indem er dem Kunden bereits von vier Woichen per mail zugesagt hat das Geld wieder zurück zu überweisen!

Man unterscheidet zwischen außergerichtlichen Anwaltskosten und gerichtlichen Anwaltskosten, wobei, wenn letztere anfallen, auch immer noch Gerichtskosten dazu kommen (sog. Kosten des Rechtsstreits).

  1. Außergerichtliche Anwaltskosten

Kunde geht zum Anwalt, Anwalt schreibt Händler an und fordert Rückzahlung. Hier schuldet Kunde dem Anwalt dessen Gebühren. Wenn sich aber der Händler zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug befindet - und das ist hier der Fall -, dann kann Kunde vom Händler nicht nur sein Geld zurück-, sondern auch seine eigenen Anwaltskosten als sog. Verzugsschaden ersetzt verlangen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB). In aller Regel wird der Anwalt diese Summe gleich mit beanspruchen, so dass der Kunde die Kosten oft nicht einmal auslegen muss.

Die Aussage, bei einer Forderung von 200,00 Euro lohne sich ein Anwalt nicht, ist falsch. Die Anwaltskosten können ja in voller Höhe ersetzt verlangt werden (es sei denn, man trifft mit einem Staranwalt ein Honorarvereinbarung über 1.000,00 Euro die Minute oder so…)

  1. Gerichtliche Anwaltskosten

Geht der Rechtsstreit vor Gericht, so zahlt am Ende derjenige die Kosten, der den Rechtsstreit verliert (§ 91 ZPO). Das betrifft Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien. Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten können und werden miteingeklagt (sie werden übrigens auf die Kosten des Anwalts im Gerichtsprozess teilweise angerechnet, was die Kosten etwas reduziert).

  1. Sonstiges

Deine allgemeinen Fragen nach „Chancen“ sind schwierig zu beantworten. Die Rechtslage ist eindeutig. Wenn du uns nicht ganz wesentliche Teile verschweigst und der Händler nicht pleite geht, kann man alles Geld gerichtlich erstreiten und notfalls dann die Zwangsvollstreckung betreiben.

  1. Mahnbescheid

Viel spricht dafür, es hier mit einem Mahnbescheid zu versuchen. Der kostet viel weniger als eine Klage und hilft oftmals weiter, wenn die Gegenseite keine Argumente gegen den Anspruch hat, sondern nur zu blöd ist und nun sieht, dass man ernst macht. Nach dem Mahnbescheid kommt der Vollstreckungsbescheid, und auch aus dem kann man urteilen. Sollte der Händler wider Erwarten Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, kann man in ein normales Klageverfahren übergehen, und die bisherigen Kosten werden auf die dazukommenden angerechnet.

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