die Umsatzsteuerpflicht beginnt dann in 2014. Falls es Dein Steuerberater nicht merken sollte, weise ihn dezent darauf hin, andernfalls geht es in Auge! Also schön die Umsätze und den Gewinn beobachten!
Freundliche Grüße
Peter http://myinfobox.eu/ - Mein Kommunikations-Portal mit Live Chat & Call!
hier geht es um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§19 UstG). Das kannst du hier nachlesen: http://www.banktip.de/rubrik2/20085/6/die-regelung-d… oder einfach in der Suchmaschine unter Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung suchen.
In deinem Fall wirst du erst im Jahr 2014 Umsatzsteuerpflichtig, und zwar egal, welchen Umsatz du dann machst. Nur wenn du bereits im Jahr 2013 einen Umsatz von mehr als € 50.000 hättest, müsstest du schon für 2013 Umsatzsteuer bezahlen. Du solltest in diesem Fall auch einen Steuerberater hinzuziehen.
Beachte auch, dass du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darfst, wenn du nicht USt.-pflichtig bist!
Moin Moin,
schon richtig. Ab einer gewissen Summe ist man Umsatzsteuerpflichtig und zwar, wenn man nur einen Euro darüber ist.
Details erfragen beim Steuerberater.
Schönes Wochenende wünscht
hph49
das finanzamt verschiebt deine (eventuelle) Steuerschuld von 2013 nicht auf 2014…das ist nicht die wohlfahrt, das ist dsa Finanzamt (die brauchen GELD)…das musst Du auf jeden Fall nachversteuern, leider :-/ Glückauf , bacco
ganz eindeutig läßt sich das nicht beantworten, weil es vom jeweiligen Finanzamt abhängt.
Daher rate ich, bei Verdacht auf eine starke Erhöhung deines Umsatzes mit dem Finanzamt zu sprechen.
Grundsätzlich gilt die Freigrenze bis € 17.500 und im Folgejahr (2014) bis € 50.000. Übersteigt der Umsatz diese Grenze, liegt aber noch unter 50.000 bist du im darauffolgenden Jahr (2015) auf jeden Fall umsatzsteuerpflichtig.
Eine Nachzahlung für 2014 ist nicht zu erwarten.
Siehe auch die wichtigen Artikel: http://www.rechnungswesen-info.de/kleinunternehmerre…
und http://www.akademie.de/wissen/kleinunternehmer-umsat…
Zu beachten ist auch die mögliche Anwendung der fiktiven Umsatzbesteuerung, durch die dein Umsatz dann um 7 oder 19% höher ausfallen würde. http://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufle…
Dein Gewerbe ist mir nicht bekannt.
Wenn du in diese brenzlige Zone kommst, wäre sowieso zu überlegen, ob du nicht selbst die Umsatzsteuerpflicht beim Finanzamt anmeldest.
Du kannst dann nämlich von der fälligen Umsatzsteuer die Vorsteuer abziehen, und das kann für dich von Vorteil sein (Investitionen etc.)
Bitte beachte auch, daß bei der Berechnung deines Jahresumsatzes von einem kompletten Jahr ausgegangen wird (Rumpfjahr). Der Umsatz Mai - Dezember 2014 wird also hochgerechnet auf 12 Monate!
Existenzgründer müssen ihren Umsatz für das Gründungsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr ggf. schätzen und gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der in diesem Zeitraum erzielte Umsatz auf einen Jahres-Gesamtumsatz hochzurechnen. Überschreitet der Umsatz voraussichtlich 17.500 €, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von vorneherein aus. Überschreitet der Umsatz im Gründungsjahr 17.500 €, darf die Kleinunternehmerregelung im folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt, wenn im Folgejahr der Jahresumsatz 50.000 € voraussichtlich überschreiten wird.
Ich denke, damit ist Deine Frage beantwortet.
VG
Hermann Heuser