Ab wann verjährt ein Krankenkassenbeitrag?

Meine Frage ist da meine Frau für einen genannten Zeitraum von 15 tage gut 65€ Krankenkassenbeitrag zahlen soll - Nachträglich! Der Zeitraum war Sie damals über mich mit versichert gewesen (Familienversicherung) bevor Sie dann vom Arbeitgeber und Rentenkasse versichewrt wurde.
Im genannten Zeitraum welches die Krankenkasse nun bezahlt werden möchte war Sie damals freiwillige Praktikantin da in dem Unternehmen dass alle neuen Azubis den GLEICHEN Wissenstand am Start hatten.

Nun meine Frage ist es überhaupt rechtens sich ein Jahr nach der Rechnung die bei uns nie angekommen ist dass noch einzufordern, auch wenn in der Zwischenzeit keine Erinnerung und so gekommen ist?

Und zweitens müssen wir den Beitrag von diesen 15 Tagen bezahlen OBWOHL Sie familienversichert gewesen war?

Hallo,

Krankenversicherungsbeiträge verjähren erst nach Ablauf von 4 Jahren (zum Ablauf des Kalenderjahres).

Sofern eine Familienversicherung bestand, ist der Krankenkasse dies durch eine Mitgliedsbescheinigung nachzuweisen. Dann muss auch kein Beitrag gezahlt werden.

MfG

n.

Guten Tag!

Wenn eine Familienversicherung bestanden hätte, wäre es nicht zu einer Beitragsforderung gekommen. Ich vermute, dass Sie Einküfte nicht angegeben hatten und die Familienversicherung daher aufgehoben werden mußte.

Die rückwirkenden Forderungen Ihrer Kasse sind berechtigt.

Gruß, Christian

Hallo, Lukas!

Es kann sein, dass deine Frau den Betrag wegen des Praktikums zahlen muss.
Da die Frage speziell ist, sieh bitte unter:
www.mut-zur-praxis-.de.auch-praktikanten-muss
www.aspect-online.de/finanztipps/krankenvers
und www.studis-online.de/studinfo/Studienfinanzie…, nach.
Da müsste etwas dabei sein, was weiterhilft.
Viel Erfolg-Schaddie

Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 4 Jahre.