Hallo liebe Experten,
kann ein Gläubiger Verzugszinsen über zwei Jahre hinweg geltend machen? Er musste nämlich vor über zwei Jahren einen Betrag zahlen, den er hätte gar nicht zahlen müssen, wie er aber erst jetzt erfuhr. Der Zahlungsempfänger wusste aber durchaus, dass er sich bereichert hatte, will dies jedoch jetzt nicht mehr zugeben.
Danke für die Auskunfte
Franz
Hallo Franz,
ein Schuldner gerät durch Mahnung in Verzug.
Die Kenntnis von der Bereicherung führt nur zur Bösgläubigkeit
im Sinne von § 812 ff BGB, d.h. es kann nicht zu eine „Entreicherung“ kommen.
Gruß aus Berlin
Lür Waldmann
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Hallo Lür,
ein Schuldner gerät durch Mahnung in Verzug.
Ich nehme an, dass damit die gerichtliche Mahnung gemeint ist.
Grüße aus Nürnberg
Die Kenntnis von der Bereicherung führt nur zur Bösgläubigkeit
im Sinne von § 812 ff BGB, d.h. es kann nicht zu eine
„Entreicherung“ kommen.
Gruß aus Berlin
Lür Waldmann
Hallo Lür,
ein Schuldner gerät durch Mahnung in Verzug.
Ich nehme an, dass damit die gerichtliche Mahnung gemeint ist.
Hallo Franz,
es reicht eine „private“ Mahnung, d.h. eine eindeutige Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit. Androhung gerichtlicher Schritte ist empfehlenswert aber nicht zwingend.
Gruß aus Berlin
Lür Waldmann
good to know! (owT)
Ich nehme an, dass damit die gerichtliche Mahnung gemeint ist.
Hallo Franz,
es reicht eine „private“ Mahnung, d.h. eine eindeutige
Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit. Androhung gerichtlicher
Schritte ist empfehlenswert aber nicht zwingend.Gruß aus Berlin
Lür Waldmann
verschärfte Bereicherungshaftung
kann ein Gläubiger Verzugszinsen über zwei Jahre hinweg
geltend machen? Er musste nämlich vor über zwei Jahren einen
Betrag zahlen, den er hätte gar nicht zahlen müssen, wie er
aber erst jetzt erfuhr. Der Zahlungsempfänger wusste aber
durchaus, dass er sich bereichert hatte, will dies jedoch
jetzt nicht mehr zugeben.ein Schuldner gerät durch Mahnung in Verzug.
Das ist eine von mehreren Möglichkeiten in Verzug zu geraten. Hier geht es aber gar nicht um Verzugszinsen …
Die Kenntnis von der Bereicherung führt nur zur Bösgläubigkeit
im Sinne von § 812 ff BGB, d.h. es kann nicht zu eine
„Entreicherung“ kommen.
… denn wer weiss, dass er eine Leistung (hier Zahlung) ohne Rechtsgrund erhalten hat, haftet so, als sei der Anspruch auf Rückzahlung rechtshängig. Und für den rechtshängigen Anspruch sind Prozesszinsen (nicht Verzugszinsen) zu zahlen, und zwar auch dann, wenn der Schuldner sich nicht in Verzug befunden hat. In der Höhe entsprechen die Prozesszinsen allerdings grundsätzlich den Verzugszinsen. Vgl. §§ 819 Abs. 1, 291 BGB.
Superhinweis!! Frohe Ostern
ein Schuldner gerät durch Mahnung in Verzug.
Das ist eine von mehreren Möglichkeiten in Verzug zu geraten.
Hier geht es aber gar nicht um Verzugszinsen …Die Kenntnis von der Bereicherung führt nur zur Bösgläubigkeit
im Sinne von § 812 ff BGB, d.h. es kann nicht zu eine
„Entreicherung“ kommen.… denn wer weiss, dass er eine Leistung (hier Zahlung) ohne
Rechtsgrund erhalten hat, haftet so, als sei der Anspruch auf
Rückzahlung rechtshängig. Und für den rechtshängigen Anspruch
sind Prozesszinsen (nicht Verzugszinsen) zu zahlen, und zwar
auch dann, wenn der Schuldner sich nicht in Verzug befunden
hat. In der Höhe entsprechen die Prozesszinsen allerdings
grundsätzlich den Verzugszinsen. Vgl. §§ 819 Abs. 1, 291 BGB.