Ab wann zählt es als 'fahren' unter Alkohol?

Hallo,

gestern hat mir jemand erzählt, dass es angeblich schon als Alkoholfahrt gerechnet wird wenn man betrunken im Auto sitzt, liegt, oder schläft und sich der Zündschlüssel noch im Auto befindet (also z.B. in der Hosentasche). Da ich das kaum glauben konnte wollte ich euch hier mal fragen wie die rechtliche Lage dazu aussieht. Ab wann kann einem denn da der Führerschein entzogen werden? Spielt es eine Rolle ob man auf dem Fahrer- oder Beifahrersitz sitzt oder liegt? Bzw. wenn der Schlüssel im Zündschloss steckt ob die Zündung ein oder ausgeschaltet ist (Motor nicht eingeschaltet)?

Vielen Dank für eure Antworten

Hallo,
hier mal meine Einschätzung einer solchen Situation:

Das „Fahren unter Alkoholeinflusses“ kann einem im Grunde nur dann vorgeworfen werden, wenn man sich als Fahrzeugführer im öffentlichen Verkehrsraum (§1 Abs.2 VWV-StVO) bewegt. Teilweise bieten heutige Fahrzeuge doch extra Schlafmöglichkeiten an, deshalb denke ich nicht, dass man hier eine Fahrt unter Alkoholeinfluss vorwerfen kann, denn man ist ja nicht gefahren.

Ich würde es vergleichen mit „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (§21 StVG). Nur weil ich mich als Person ohne Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug in ein solches setze, um zu schauen, wie es mir gefällt z.B., kann mir ja auch kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen werden.

Meines Erachtens kann in beiden fiktiven Fällen erst rechtlich eingegriffen werden, wenn der Motor gestartet wurde. Wie beim Telefonieren am Steuer, wobei der Motor ausgeschaltet werden muss.

Ich hoffe ich habe es plausibel erklären können.

Mit freundlichen Grüßen
PKPD

Hallo

Problematisch kann ein alkoholisiertes „Schlafen“ mit Schlüssel im Fahrzeug dann sein wenn der Motor noch warm ist und damit die letzte Fahrzeugbewegung nachgewiesen werden kann und man keinen plausiblen (nüchternen) Fahrer beibringen kann. Dies würde, in Zusammenhang mit Alkoholrückberechnung für die Zeit der letzten Fahrzugbewegung als ein Beweis für Fahren unter Alkoholeinfluss gelten.

Gruss vonsales

BGH v. 18.01.1990: Führer eines Fahrzeugs ist, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.

Sitzen, Schlafen oder was auch immer, mit oder ohne Zündschlüssel, selbst mit laufendem Motor im stehenden Auto, ist nach diesem Urteil kein Führen eines Fahrzeuges.

Gruss

Iru

Hallo,

Problematisch kann ein alkoholisiertes „Schlafen“ mit
Schlüssel im Fahrzeug dann sein wenn der Motor noch warm ist
und damit die letzte Fahrzeugbewegung nachgewiesen werden kann
und man keinen plausiblen (nüchternen) Fahrer beibringen kann.
Dies würde, in Zusammenhang mit Alkoholrückberechnung für die
Zeit der letzten Fahrzugbewegung als ein Beweis für Fahren
unter Alkoholeinfluss gelten.

Das glaube ich jetzt einfach mal nicht. Es muss nicht das Nicht-Fahren, sondern das Fahren bewiesen werden. Dazu reicht kein warmer Motor. Zumal der auch im Stand warm werden kann.
Gruß
loderunner (ianal)

1 Like

Hallo,
Das ist richtig:

Das „Fahren unter Alkoholeinflusses“ kann einem im Grunde nur
dann vorgeworfen werden, wenn man sich als Fahrzeugführer im
öffentlichen Verkehrsraum (§1 Abs.2 VWV-StVO) bewegt.

Warum behauptest Du denn aber im zweiten Teil der Antwort plötzlich das (falsche) Gegenteil:

Meines Erachtens kann in beiden fiktiven Fällen erst rechtlich
eingegriffen werden, wenn der Motor gestartet wurde. Wie beim
Telefonieren am Steuer, wobei der Motor ausgeschaltet werden
muss.
Ich hoffe ich habe es plausibel erklären können.

Nein, leider nicht.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

sehe ich nicht so. Das einzige, was bei einem warmen Motor bewiesen werden kann, ist, dass er kurz vorher noch gelaufen hat. Ob der laufende Motor aber das Fahrzeug bewegt oder einfach nur als Heizung gedient hat, das steht in den Sternen (und danach richten die deutschen Richter überwiegend nicht). Hat ein alkoholisierter Mensch ein Fahrzeug geführt, muss ihm das bewiesen werden, nur der bloße Aufenthalt in einem Fahrzeug mit warmen Motor reicht nicht aus.

Iru

Guten Morgen

Das glaube ich jetzt einfach mal nicht. Es muss nicht das
Nicht-Fahren, sondern das Fahren bewiesen werden. Dazu reicht
kein warmer Motor. Zumal der auch im Stand warm werden kann.

Hm, aber es ist Tatsache dass die Polizei Anzeige wegen Fahren unter Alkoholeinfluss stellen kann, auch wenn der mutmassliche Fahrer (Unfall, Anzeige dritter etc) bereits zu Hause ist, und dort kurz nach der angenommenen Trunkenheitsfahrt angetroffen wird und eine Blutprobe abgeben muss. (Stichwort: Bö(h)ser Onkel)

Ob dies dann vor Gericht Bestand hat kann ich allerdings nicht sagen.

Gruss vonsales

Hm,

aber es ist Tatsache, dass der UP von einer ganz anderen Ausgangslage ausgeht. Natürlich kann eine Blutprobe angeordnet werden, wenn der Fahrer sich nicht mehr im Fahrzeug befindet. Dann weisen aber die Indizien auf eine vorherige Trunkenheitsfahrt hin (sollten sie zumindest). Dazu gäbe es jede Menge denkbare Beispiele. Aber um diese ging es nicht, sondern alleine darum, ab wann das Fahrzeug geführt wird. Ich will aber nicht ausschließen, dass auch bei nichtgeführtem Fahrzeug Blutproben genommen werden… nobody is perfect und Fehler passieren bisweilen (was aber ein anderes Thema wäre).

Gruss

Iru

Hallo,
Das ist richtig:

Das „Fahren unter Alkoholeinflusses“ kann einem im Grunde nur
dann vorgeworfen werden, wenn man sich als Fahrzeugführer im
öffentlichen Verkehrsraum (§1 Abs.2 VWV-StVO) bewegt.

Warum behauptest Du denn aber im zweiten Teil der Antwort
plötzlich das (falsche) Gegenteil:

Guten Tag,

Wenn ich dich richtig verstehe bist du der Ansicht, dass man sich betrunken ans Steuer setzten darf, den Motor anlassen kann, aber kein Milimeter fahren darf. Also wenn man ausversehen aufs Gas kommt ist es eine Fahrt uner Alkoholeinfluss, wenn ich aber nur da so stehe mit Motor an kann mir nichts passieren?! (Abgesehen davon, dass das unnötige Laufenlassen des Motors im Stand auch nicht erlaubt ist).

Im übrigen habe ich mir nicht widersprochen. Das Bewegen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum beginnt dann, sobald der Motor angelassen wird. Das Telefonieren am Steuer habe ich als Beispiel herangezogen, da es im Grunde das Gleiche ist. Setze ich mich ans Steuer (Motor aus) und telefoniere oder verwende ein anderes Gerät, dass zur Bedienung in die Hand genommen werden muss, ist alles in Ordnung.

Starte ich allerdings den Motor und sitze dann z.B. telefonierend am Steuer ist das der Tatbestand des §23a Abs. 1a StVO in Verbindung mit §49 Abs.1 Nr.22 und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 40€ und einem Punkt geahndet.[Zuwiderhandlung gegen §24 StVG]

Mit freundlichen Grüßen

Wenn ich dich richtig verstehe bist du der Ansicht, dass man
sich betrunken ans Steuer setzten darf, den Motor anlassen
kann, aber kein Milimeter fahren darf.

Das ist nicht seine Ansicht, sondern die des Bundesgreichtshofes.

Also wenn man
ausversehen aufs Gas kommt ist es eine Fahrt uner
Alkoholeinfluss, wenn ich aber nur da so stehe mit Motor an
kann mir nichts passieren?!

Na, wenn es nur das Gas wäre, es muss noch der Gang eingelegt und die Kupplung gedrückt werden oder bei Automatik nur Gang eingelegt. „Ausversehen“ ist das kaum zu machen. Und selbst wenn es so wäre, bevor das Fahrzeug sich nicht bewegt, liegt - zumindest in Sachen Alkoholfahrt - keine Straftat vor.

Abgesehen davon, dass das
unnötige Laufenlassen des Motors im Stand auch nicht erlaubt
ist).

Darum geht es ja auch nicht.

Im übrigen habe ich mir nicht widersprochen. Das Bewegen eines
Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum beginnt dann, sobald
der Motor angelassen wird.

Nein. Ganz falsch.

Das Telefonieren am Steuer habe ich
als Beispiel herangezogen, da es im Grunde das Gleiche ist.

Ist es nicht

Setze ich mich ans Steuer (Motor aus) und telefoniere oder
verwende ein anderes Gerät, dass zur Bedienung in die Hand
genommen werden muss, ist alles in Ordnung.

Aha… und?

Starte ich allerdings den Motor und sitze dann z.B.
telefonierend am Steuer ist das der Tatbestand des §23a Abs.
1a StVO in Verbindung mit §49 Abs.1 Nr.22 und wird mit einem
Bußgeld in Höhe von 40€ und einem Punkt
geahndet.[Zuwiderhandlung gegen §24 StVG]

Und warum ist es gerade beim Telefonieren so? Wenn du das nämlich wüsstest, dann würdest du erkennen, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat.

Gruss

Iru

Das wird langsam etwas unübersichtlich.

Nochmal zwei fiktive Beispiele:

A ist betrunken, setzt sich in sein Fahrzeug (auf einem öffentlichen Parkplatz) und startet den Motor. Es handelt sich um ein Automatikfahrzeug, wobei der Gang schon eingelegt ist. Nun sitzt A da bei laufendem Motor im Fahrzeug, ist allerdings noch nicht losgefahren.
Fahren unter Alkoholeinflus??

In diesem Beispiel würde ich sagen, dass dies der Fall ist. Er hat sich ans Steuer gesetzt und den Motor angemacht. Dies zeugt doch davon, dass er wahrscheinlich das Fahrzeug auch bewegen wollte.

Anderes Beispiel:
A besitzt keine Fahrerlaubnis. A kommt an die Schlüssel eines Fahrzeugs. A setzt sich in das Fahrzeug lässt den Motor an. (Auch auf öffentlichem Parkplatz).
–> §21 StVG?!

Ich denke hier liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.

MfG

Im Allgemeinen kann man ein Automatikfahrzeug nicht mit eingelegtem
Gang starten…

Gruss

Das ist wohl war, allerdings kann man den Motor starten und dann den Gang einlegen, ohne loszufahren. Somit ist es durchaus möglich im stand den Motor laufen zu lassen mit eingelegtem Gang. Wenn man dann Gas gibt bewegt sich das Fahrzeug.

LG

Hallo,

es ist sinnlos, darüber zu diskutieren, ob der Motor läuft, ob Gas gegeben wurde oder ein Gang eingelegt ist. Der BGH hat ganz klar festgelegt, dass zum Führen die Bewegung des Fahrzeugs gehört. Und wenn es sich nicht bewegt, dann kein Führen. Punkt!

Gruss

Iru

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leute ihr diskutiert hier über … wer war zuerst da , das ei oder die henne.
jeder richter entscheidet hier anders, weil dem einen richter das blose stecken des zündschlüssels reicht und beim anderen die räder sich drehen.
fakt und festgelegt ist, das das führen eines KFZ unter alkohol … bla bla… verboten ist.
sobald eine betriebsgefahr vom fahrzeug ausgeht, dann spricht man von in betrieb.zb. bei dem laufenlassen des motors geht automatisch eine betriebsgefahr aus.
hauptmann

Ich glaube, hier ist die polizeiübliche Vorgehensweise gemeint.
Früher hat man bei einer alkoholisierten Person gewwartet, bis sie losfährt und dann zugegriffen.
Heute verhindert man die Trunkenheitsfahrt, indem man die alkoholisierte Person auffordert, den Zündschlüssel abzugeben und am nächsten Tag auf der Wache wieder abzuholen.

Gruß

Marzeppa